Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2013 - VI ZR 255/11

bei uns veröffentlicht am14.05.2013
vorgehend
Landgericht Wuppertal, 5 O 67/10, 25.01.2011
Oberlandesgericht Düsseldorf, 19 U 6/11, 17.08.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 255/11 Verkündet am:
14. Mai 2013
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§ 323c StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 255/11 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Gerichtsvollzieher, macht gegenüber der Alleinerbin des im Verlaufe des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Beklagten (i.F.: Beklagter) einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen einer Schussverletzung geltend, die ihm der Sohn des Beklagten im Zusammenhang mit einer vom Beklagten beauftragten Räumung einer Wohnung zugefügt hat.
2
Der Sohn des Beklagten, der zeitweilig unter Betreuung stand, hatte eine krankhafte Persönlichkeitsstörung entwickelt, die unter anderem zur Folge hatte , dass er zwanghaft Gegenstände sammelte, mit denen er die gesamte von ihm und dem Beklagten bewohnte Immobilie des Beklagten vollgestellt hatte. Der Beklagte hatte gegen seinen Sohn einen Räumungstitel erwirkt und den Kläger mit der Räumung beauftragt. Am vierten Tag der Räumung sollte mit der eigentlichen Räumung des Hauses begonnen werden. Der Kläger klingelte an der Haustür, die ihm vom Beklagten geöffnet wurde. Der hinter dem Beklagten stehende Sohn stieß seinen Vater beiseite und schoss auf den Oberkörper des Klägers mit einer halbautomatischen Pistole, die er zuvor am Morgen vor dem Eintreffen des Klägers dem Beklagten gezeigt hatte. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt.
3
Er macht den Beklagten für die Tat mitverantwortlich und hat ihn mit der vorliegenden Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld (mindestens 20.000 €) und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten als Gesamtschuldner mit seinem Sohn verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 € sowie weitere 775,64 € vorgerichtlicher Kosten jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht verneint mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten wegen einer Körperverletzung durch Unterlassen mangels einer Garantenstellung aus pflichtwidrigem Vorverhalten. Insbesondere könne dies nicht aus dem Vollstreckungsauftrag als solchem hergeleitet werden, weil eine Garantenstellung nicht aus einem rechtmäßigen Vorverhalten entstehen könne. Allein der Umstand, dass der Beklagte tatsächlich in der Lage gewesen wäre, das spätere Geschehen zu verhindern, reiche zur Begründung einer Garantenstellung nicht aus. Eine Haftung des Beklagten ergibt sich jedoch nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323c StGB als Schutzgesetz. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts dient der Schutzzweck der Strafbestimmung des § 323c StGB nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit an solidarischer Schadensabwehr in akuten Notlagen, sondern jedenfalls auch den bei einem Unglücksfall gefährdeten Individualrechtsgütern des in Not Geratenen. Auch die unmittelbar bevorstehende Straftat eines Dritten sei als Unglücksfall einzustufen, wenn erheblicher Schaden drohe. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt gewesen. Ein Einschreiten des Beklagten sei auch erforderlich gewesen. Ein verständiger Beobachter hätte aufgrund der Gesamtumstände erkennen können, dass der Sohn des Beklagten vom Einsatz der geladenen und entsicherten Schusswaffe zur Beendigung der Räumung nicht zurückschrecken würde. Für den Beklagten habe auch die objektive Möglichkeit bestanden, die bevorstehende Straftat zu verhindern, indem er an diesem Morgen der Forderung seines Sohns nachgekommen wäre, die Räumung nicht fortzusetzen. Ein solches Vorgehen sei dem Beklagten bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch zumutbar gewesen. Auch der subjektive Tatbestand des § 323c StGB liege vor, da der Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Hält der Hilfspflichtige die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt er sie aus Gleichgültigkeit in Kauf, so sei bedingter Vorsatz gegeben. Dass der Beklagte eine mögliche Gefährdung des Klägers gar nicht in Betracht gezogen habe, sei in Anbetracht der Umstände als bloße Schutzbehauptung zu werten. Nach diesen sei vielmehr davon auszugehen , dass er sich entschlossen habe, nun endlich die Räumung "durchzuziehen" unter Inkaufnahme des Risikos, dass sein Sohn die Schusswaffe gegen die an der Räumung beteiligten Personen einsetzen würde. Bei der Bemessung der Höhe des zuerkannten Schmerzensgelds von 10.000 € sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beklagten nicht um den die Verletzung des Klägers unmittelbar verursachenden Straftäter handele, sondern dieser nur gegen die ihn im Rahmen des § 323c StGB treffende Pflicht zur Hilfeleistung verstoßen habe.

II.

5
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung des Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung bejaht.
6
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 323c StGB Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.
7
a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. Senatsurteile vom 16. März 2004 - VI ZR 105/03, VersR 2004, 1012; vom 3. Februar 1987 - VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13, 14 f.; vom 2. Februar 1988 - VI ZR 133/87, BGHZ 103, 197, 199 und vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02, VersR 2004, 255, jeweils mwN). Bei diesem Verständnis bezweckt § 323c StGB zumindest auch den Schutz der Individualrechtsgüter des durch einen Unglücksfall Betroffenen (so zutreffend OLG Düsseldorf, NJW 2004, 3640, 3641; OLG Hamm, VersR 2005, 1689; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 323c Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 4 StR 392/01, NJW 2002, 1356; a.A. OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 794; differenzierend BGBRGRK /Steffen, 12. Aufl., § 823 Rn. 136 und 546 zu § 330c StGB).
8
b) Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass das Gesetz allein dem Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz eines funktionierenden und auf Solidarität beruhenden Gemeinwesens dienen soll. Zwar wird in der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf der Gedanke der sozialen Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft herausgestellt, als Strafgrund wird jedoch auch die "Versäumung einer wirklichen Chance zu erfolgreicher Schadensabwendung" angeführt (Verhandlungen des Deutschen Bundestags, 1. Wahlperiode 1949, BT-Drucks. 3713 (1952), S. 44, Spalte 1). Damit ist jedenfalls auch das Ziel der Strafvorschrift erkennbar, individuelle Rechtsgüter des in Not Geratenen zu schützen und eine unterlassene Hilfeleistung in den Fällen strafrechtlich zu sanktionieren, in denen sie erforderlich und den Umständen nach zuzumuten war. Unter diesen Umständen steht die Verpflichtung zur Solidarität zwar im Allgemeininteresse, sie zielt jedoch im Einzelfall auch darauf ab, Schäden von Individualrechtsgütern, die in Gefahr geraten sind, abzuwenden.
9
c) Soweit die Gegenmeinung darauf abstellt, dass der untätig Bleibende in den Haftungsfolgen nicht einem aktiv handelnden Täter gleichgestellt werden dürfe (vgl. etwa Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 3. Aufl. § 823 Rn. 178; OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 794, 795; Dütz, NJW 1970, 1822, 1824 f.), wird dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass der zivilrechtlich auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes in Anspruch Genommene im Rahmen des § 323c StGB, der insbesondere durch das Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit begrenzt wird, selbst Täter ist. Darüber hinaus wird der Gegenmeinung zutreffend entgegengehalten, dass die zivilrechtliche Haftung durch das Erfordernis des Eintritts des Schadens und der Zurechnung einzelner Schäden als Folge der verletzten Hilfspflicht hinreichend begrenzt ist und der wegen unterlassener Hilfeleistung auf Schadensersatz in Anspruch Genommene die Möglichkeit eines Rückgriffs im Rahmen der §§ 840, 426 BGB gegen den Haupttäter hat (so zutreffend OLG Düsseldorf, NJW 2004, 3640, 3641). Fällt diese Möglichkeit fort, etwa weil ein aktiv handelnder Täter nicht vorhanden, nicht ermittelbar oder vermögenslos ist, kann hieraus eine Haftungsfreistellung für den untätig Bleibenden nicht hergeleitet werden, denn es ist kein Grund ersichtlich, den Verletzten in diesem Falle ohne Ersatzmöglichkeit gegen einen (Mit-) Verursacher des Schadens zu belassen (OLG Düsseldorf , aaO).
10
2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen eines Unglücksfalls im Sinne des § 323c StGB bejaht. Nach § 323c StGB macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet , obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche Eigengefahr und ohne Verletzung anderer Pflichten möglich ist.
11
a) Eine Straftat kann für das Opfer ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB sein, wobei es genügt, dass die Begehung der Straftat unmittelbar bevorsteht , die das Risiko einer erheblichen Verletzung beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 1 StR 792/92, bei Holtz MDR 1993, 721). Diese Voraus- setzungen liegen im Streitfall vor, wobei offenbleiben kann, ob die das Gefahrenurteil tragenden tatsächlichen Umstände - wie das Berufungsgericht meint - aus ex post-Sicht nach objektiven Maßstäben zu beurteilen sind (vgl. Sternberg -Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. § 323c Rn. 2 mwN) oder sich - wie die Revision meint - aus ex ante-Sicht beurteilen. Nachdem sich der Beklagte dem Wunsch seines Sohns, die Räumung zu beenden, nicht gebeugt hatte, hatte dieser den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Klingeln des Klägers mit gezogener, geladener und entsicherter Schusswaffe versucht daran zu hindern, zur Haustür zu gehen. In dieser Situation war aus objektiver Sicht damit zu rechnen, dass der Sohn des Beklagten die Schusswaffe auch einsetzen würde, um die Räumung zu verhindern. Davon, dass der Sohn des Beklagten die Waffe nur gegen sich selbst oder seinen Vater, den Beklagten, richten würde, konnte auch aus damaliger objektiver Sicht nicht ausgegangen werden.
12
b) Das Berufungsgericht hat mit Recht ein Einschreiten des Beklagten in dieser Situation für erforderlich erachtet. Erforderlich ist die Hilfeleistung nach dem objektiven ex ante-Urteil eines verständigen Beobachters aufgrund der ihm erkennbaren Umstände dann, wenn ohne sie die Gefahr besteht, dass die von § 323c StGB erfasste Notlage sich zu einer nicht mehr unerheblichen Schädigung von Personen auswirkt (vgl. Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke /Schröder, aaO Rn. 12 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte ein verständiger Beobachter aufgrund der Gesamtumstände die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Straftat erkannt. Ziel des Sohns des Beklagten war es gewesen, die Räumung zu verhindern. Spätestens als der Sohn des Beklagten, der im Umgang mit Waffen erfahren war, seinen Vater mit der geladenen und entsicherten Schusswaffe bedrohte, um ihn zur Beendigung der Räumung zu veranlassen, musste ein verständiger Beobachter davon ausgehen , dass der Sohn des Beklagten die Schusswaffe notfalls auch einsetzen würde. Davon, dass der Sohn des Beklagten die Waffe nur gegen sich selbst oder den Beklagten richten würde, konnte - entgegen der Darstellung des Beklagten - unter den Umständen des Streitfalles nicht ausgegangen werden. Hierzu hätte der Sohn des Beklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - bereits dann Anlass gehabt, als sich der Beklagte auch angesichts der scharfen Waffe nicht von der Räumung hatte abbringen lassen, sondern sich zur Tür begab, um diese dem Kläger zu öffnen. Spätestens dann war hinreichend deutlich, dass die Drohung gegenüber dem Beklagten erfolglos war. Ein verständiger Beobachter musste in dieser Situation die Möglichkeit voraussehen , dass der Sohn des Beklagten - und sei es nur im Rahmen einer Kurzschluss - oder Panikreaktion - die geladene Waffe nicht nur, wie es ihm bereits vorher möglich gewesen wäre, gegen sich selbst oder seinen Vater einsetzen würde, sondern auch gegen denjenigen, der die Räumung im Auftrag seines Vaters durchführen sollte.
13
c) Entgegen der Auffassung der Revision sind Rechtsfehler in der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht erkennbar. Soweit die Revision meint, mit der Eskalation der Ereignisse habe der Beklagte nicht rechnen müssen und es habe für den Beklagten außerhalb der Vorstellungskraft gelegen , dass der Kläger in der damaligen Situation würde Schaden nehmen können , versucht sie lediglich, ihre eigene Würdigung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Dass sich der Sohn des Beklagten mit geladener und entsicherter Schusswaffe gegen die Fortsetzung der Räumung wandte, war dem Beklagten an jenem Morgen bekannt und ergab sich nicht erst durch Erkenntnisse, die sich erst durch die Äußerung des Sachverständigen im Strafverfahren ergeben haben. Darauf, dass der unter einer Persönlichkeitsstörung leidende Sohn des Beklagten die Waffe in einer Panikreaktion nicht einsetzen würde, konnte der Beklagte aus der Sicht eines verständi- gen Beobachters nicht vertrauen. Da der Beklagte die der Erforderlichkeit eines Einschreitens zugrunde liegenden Umstände auch kannte, musste das Berufungsgericht auch nicht - wie die Revision meint - einen Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB prüfen.
14
d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die objektive Möglichkeit für den Beklagten bejaht, durch seinen Einsatz die Tat zu verhindern. Nach den von Rechts wegen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts war ihm ein entsprechendes Handeln auch zumutbar.
15
aa) Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Tat zu verhindern, darin gesehen, dass der Beklagte die Räumung zumindest am Tattag hätte beenden können. Soweit die Revision meint, dem Sohn des Beklagten sei es nicht einzig und allein darum gegangen, dass am Tattag nicht weiter geräumt wurde, sondern dass generell die Räumung eingestellt würde, und deshalb eine entsprechende Lüge des Beklagten erforderlich gewesen wäre, ändert dies nichts an der objektiven Möglichkeit, das Unglück zu verhindern, sondern ist dies vielmehr eine Frage der Zumutbarkeit.
16
bb) Ein solches Vorgehen war dem Beklagten aber auch - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - zumutbar. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, welche Hilfeleistungen dem Hilfspflichtigen zumutbar sind, anhand einer Wertentscheidung durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beantworten ist, bei der die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts, Art und Ausmaß der drohenden Schäden, konkrete Rettungschancen einerseits, Art und Umfang der Interessen sowie mit der Rettungshandlung verknüpfte Risiken andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, aaO Rn. 19 mwN). Das Berufungsgericht hat als mögliche Handlungsoption dem Beklagten angesonnen , sich dem Wunsch seines Sohns (zunächst) zu beugen und die Räumung abzubrechen, um die Situation zu entschärfen. Wäre es gleichwohl zu einem Schuss auf den Kläger gekommen, wäre ihm dies dann nicht mehr im Rahmen des § 323c StGB anzulasten gewesen, da er dann das aus seiner Sicht Zumutbare getan hätte. Bei dieser Handlungsoption hat das Berufungsgericht zutreffend das Interesse des Beklagten an einer ungehinderten Fortführung der Räumung gegenüber der von einer entsicherten Waffe in der Hand eines völlig Verzweifelten ausgehenden erheblichen Gefahr für Leib und Leben aller sich im Umfeld der Waffe befindlichen Personen für nachrangig angesehen. Vor dieser Gefahr hatte ein - wenn auch berechtigter - Anspruch auf Räumung vor allem vor dem Hintergrund zurückzustehen, dass die Räumung zu einem späteren Zeitpunkt ohne den Sohn des Beklagten ungehindert hätte fortgeführt werden können. Die im Abbruch der Räumung liegende Hilfeleistung war dem Beklagten ohne erhebliche Eigengefahr zumutbar. Er hätte auch eine Eigengefährdung abwenden können, weil er nach seiner eigenen Darstellung davon ausging , dass sein Sohn die Schusswaffe gegebenenfalls auch gegen ihn richten würde. Soweit die Revision hiergegen meint, dem Beklagten sei es in dieser Situation nicht möglich gewesen, rational und folgerichtig zu agieren, und er hätte ohne eine Steigerung seiner eigenen Bedrohungssituation niemanden warnen können, wird übersehen, dass das Berufungsgericht gerade nicht eine Warnung des Klägers, sondern einen vorübergehenden Abbruch der Räumung für möglich und zumutbar gehalten hat. Die Revision zeigt keinen hinreichenden , vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag auf, weshalb dem Beklagten angesichts der Bedrohung mit einer entsicherten Schusswaffe eine solch nahe liegende Überlegung nicht möglich gewesen wäre.
17
e) Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auch den subjektiven Tatbestand des § 323c StGB als erfüllt angesehen, der auch im Rah- men des § 823 Abs. 2 BGB maßgeblich ist. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der strafrechtlichen Literatur und Rechtsprechung (vgl. Sternberg -Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, aaO § 15 Rn. 87 mwN) zutreffend davon ausgegangen, dass nach der neueren Rechtsprechung bedingter Vorsatz dann vorliegt, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und - im Rechtssinne - billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen wenigstens mit ihm abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein (vgl. Fischer, aaO § 15 Rn. 9 b; BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 3 StR 221/07, NStZ 2007, 700 Rn. 7; vgl. auch Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 30 und vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 32). Die Annahme einer "Billigung des Erfolgs" liegt beweisrechtlich dann nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußerster Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, oder wenn er es dem Zufall überlässt , ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht. Im Rahmen des § 323c StGB unterlässt derjenige die Hilfeleistung vorsätzlich, der die konkrete Handlung kennt, durch die er die erforderliche Hilfe leisten könnte. Das Bewusstsein, zur Hilfeleistung verpflichtet zu sein, gehört hingegen nicht zum Vorsatz. Mangelndes Gebotsbewusstsein ist vielmehr ein dem Verbotsirrtum des § 17 StGB gleichzustellender Gebotsirrtum (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO § 15 Rn. 94). Hält der Hilfsbedürftige die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt er sie aus Gleichgültigkeit in Kauf, so ist bedingter Vorsatz gegeben (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, aaO Rn. 98). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kannte der Beklagte die tatbestandsmäßige Situation. Er wusste, dass sein Sohn, dem alles daran lag, die weitere Räumung zu verhindern, eine scharfe Waffe in der Hand hielt, mit der er umzugehen verstand. Er wusste auch, dass sein Sohn aufgrund seiner - des Beklagten - Weigerung, die Räumung abzubrechen, davon ausgehen musste, dass die Räumung mit dem Eintreffen des Klägers unmittelbar bevorstand. Ferner hat er selbst in seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt, dass sein Sohn nicht der Mensch sei, dem man so etwas wie die geschehene Tat zutrauen könne, es sei denn, er komme in eine Paniksituation wie mit dem Kläger.
18
f) Auf dieser Grundlage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei eine Gefährdung des Klägers erkennbar gewesen, aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden wie die daraus gewonnene Überzeugung , dass das Vorbringen des Beklagten, eine mögliche Gefährdung des Klägers gar nicht in Betracht gezogen zu haben, in Anbetracht der Umstände als bloße Schutzbehauptung zu werten sei. Nach diesen sei vielmehr davon auszugehen , dass der Beklagte sich entschlossen gehabt habe, nun endlich die Räumung "durchzuziehen", und die möglicherweise mit diesem Entschluss verbundenen Folgen in Kauf zu nehmen, zu denen neben einem möglichen Suizid seines Sohns auch das Risiko gehört habe, dass dieser auf ihn oder die die Räumung durchführende Person schießen würde. Diese Gleichgültigkeit gegenüber den möglichen Folgen, mögen ihm diese auch höchst unerwünscht gewesen sein, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler für die Annahme eines bedingten Vorsatzes als ausreichend erachtet. Soweit die Revision hierzu meint, der Beklagte habe irrtümlich angenommen, sich durch seinen Einsatz zu gefährden, was den Vorsatz entfallen lasse, wird wiederum verkannt, dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für einen solchen Irrtum bei der vom Beklagten erwarteten Handlung, nämlich die Räumung vorerst abzubrechen , nicht festgestellt hat, da in diesem Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Selbstgefährdung des Beklagten nicht vorgelegen hätte.
19
3. Die Höhe des zuerkannten Schmerzensgelds und der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind diesbezüglich auch nicht erkennbar. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.01.2011 - 5 O 67/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2011 - I-19 U 6/11 -

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

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(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 105/03 Verkündet am:
16. März 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 823 Abs. 2 (Bf); MedaillVO § 3 Satz 1 (Verordnung über die Herstellung und
den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 - BGBl. I, 3520)
§ 3 Satz 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und
Marken vom 13. Dezember 1974 schützt als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2
BGB das Vermögen der einzelnen Automatenaufsteller. Diese können den Vertreiber
von Einkaufswagenchips im Fall eines Verstoßes gegen die Norm auf Ersatz des
Schadens in Anspruch nehmen, der dadurch entsteht, daß sich Automatenbenutzer
die in Automaten angebotene Leistung unrechtmäßig verschaffen, indem sie in ihrer
Größe den einzuwerfenden Geldmünzen entsprechende und deshalb nach der Verordnung
nicht erlaubte Chips verwenden.
BGH, Urteil vom 16. März 2004 - VI ZR 105/03 - OLG München
LG Augsburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 12. März 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger sind Aufsteller und Betreiber von Warenautomaten. Bei diesen konnten durch den Einwurf von 1-DM-Münzen kleinere Spielsachen und Kaugummis ausgelöst werden. Die Beklagte vertrieb sogenannte "Eikachips", Kunststoffmarken, die als Auslöser für Einkaufswagen verwendet werden konnten. Diese hatten die Abmessungen von 1-DM-Münzen und entsprachen damit nicht den Anforderungen von § 3 Satz 1 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (im Folgenden: Medaillenverordnung, Medaillen-VO).
Mit den Kunststoffmarken ließen sich die Warenautomaten der Kläger, die nur mit einem mechanischen Quetsch-Prüfmechanismus ausgestattet waren , ebenso betätigen wie mit 1-DM-Münzen. In dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2001 fanden sich in den Automaten der Kläger eine Vielzahl von Eikachips. Die Kläger verlangen von der Beklagten Ersatz des ihnen durch den Einwurf der Chips anstatt regulärer Geldmünzen entstandenen Schadens, ferner Feststellung der Verpflichtung, auch zukünftigen Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in VersR 2003, 1409 f. veröffentlicht ist, scheiden Schadensersatzansprüche der Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB bereits deswegen aus, weil § 3 Satz 1 der Medaillenverordnung kein Schutzgesetz zugunsten der Betreiber und Aufsteller von Automaten darstelle. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Ähnlich wie bei § 267 StGB, der die Sicherheit und Zu verlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden schützen solle, diene die Medaillenverordnung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs mit Münzen. Die vom
Bundesgerichtshof zum Schutzgesetzcharakter des § 267 StGB entwickelten Grundsätze griffen somit auch hier. Zwar solle § 3 Satz 1 Medaillen-VO gerade auch die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Münzverkehrs in Automaten sicherstellen. Damit sei aber nur das allgemeine öffentliche Interesse daran geschützt , mit Münzen in Automaten auch bei rein mechanischer Prüfung mit einer gewissen Zuverlässigkeit bezahlen zu können. Der Schutz der jeweiligen Automatenaufsteller und -betreiber vor betrügerischer Verwendung von Marken und Medaillen sei damit jedoch nur reflexartig verbunden und so schwach und undeutlich ausgeprägt, dass nicht angenommen werden könne, die Medaillenverordnung sei auch direkt auf den Schutz von Vermögensinteressen konkreter Personen ausgerichtet.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Satz 1 der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I, 3520) dem Grunde nach zu. 1. § 3 Satz 1 Medaillen-VO ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgut der Vorschrift ist zwar im Ausgangspunkt die Sicherheit des Geld- und Zahlungsverkehrs. Diese umfaßt indes insbesondere auch die Sicherheit des beim Verkauf oder bei sonstigen Leistungen durch Automaten betriebenen Zahlungsverkehrs. Auch das Vermögen des einzelnen Automatenaufstellers ist geschützt.

a) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, daß der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 100, 13, 14 f.; 103, 197, 199 und vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - NJW 2004, 356 ff.; ferner BGHZ 116, 7, 13; 122, 1, 3 f. jeweils m.w.N.).
b) Bei diesem Verständnis ist § 3 S. 1 Medaillen-VO ein Gesetz zum Schutz der Automatenaufsteller, die durch die Verwendung von entgegen § 3 Satz 1 Medaillen-VO hergestellten Marken geschädigt werden. aa) § 3 Medaillen-VO beruht auf der Grundlage des § 12 a des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen (vom 8. Juli 1950, BGBl. I, 323, in der Fassung vom 15. August 1974, BGBl. I, 1942, 1943; im Folgenden: MünzG). Danach wird der Bundesminister der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu versagen oder unter Bedingungen zuzulassen, daß Medaillen und Marken, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit Münzen besteht , hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Mit der Medaillenverordnung vom
13. Dezember 1974 wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. § 3 Medaillen-VO lautet: "Medaillen und Marken müssen einen Durchmesser von weniger als 19,0 Millimetern oder mehr als 30,0 Millimetern haben, es sei denn, daß sie eine Stärke von weniger als 5 % oder aber mehr als 10 % ihres Durchmessers haben. Satz 1 gilt nicht für Medaillen und Marken aus Legierungen mit mehr als 20 % Gold, Platin oder Iridium oder mit mehr als 90 % Silber." Von diesem Verbot sind in § 4 Abs. 1 Medaillen-VO u.a. ovale, elliptische oder drei- bis sechseckige und auch solche kreisförmigen Marken und Medaillen ausgenommen, die in ihrer Mitte ein Loch von mindestens 6,0 Millimetern aufweisen. Nach § 1 der Verordnung dürfen Medaillen und Marken nur hergestellt , angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der §§ 2 bis 4 entsprechen. Ein Verstoß dagegen ist nach § 5 ordnungswidrig im Sinne des § 11a Abs. 4 MünzG. bb) In § 3 Medaillen-VO und in der Ermächtigungsgrundlage des § 12a MünzG ist das Vermögen der Automatenaufsteller als Verletzungsobjekt oder als Objekt konkreter Gefährdung nicht genannt. Der Wortlaut der Vorschriften läßt auch sonst nicht ohne weiteres erkennen, daß die Regelung individualschützenden Charakter haben soll. Der Charakter des § 3 Medaillen-VO als Schutzgesetz zugunsten der Automatenaufsteller ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte. § 3 Satz 1 Medaillen-VO gehört zu den Normen, die den Geld- und Zahlungsverkehr schützen. Die Vorschriften der Medaillenverordnung ergänzen den durch die Normen über die Geldfälschungsdelikte gewährten Schutz (vgl. Gramlich, Bundesbankgesetz, Währungsgesetz, Münzgesetz, § 11a MünzG
Rn. 2; LK/Ruß, 11. Aufl., § 146 StGB Rn. 9 zu § 11a MünzG). Während die Fälschung von Geld, d.h. von Geldscheinen und gültigen Münzen, in den §§ 146 ff. StGB unter Strafe gestellt ist, soll die Medaillenverordnung mit der Androhung von Bußgeld die Herstellung von Medaillen und Marken verhindern, die mit Münzen verwechselt werden können (§ 12a MünzG). Die Geldfälschungsdelikte stellen sich als Sonderfall der Urkundsdelikte dar (BGHSt 23, 229, 231; NK/Puppe, Vor § 146 Rn. 1; SK-StGB/Rudolphi, vor § 146 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß der allgemeine Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) das Vermögen des Einzelnen nicht schützt und daher kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (Senatsurteil BGHZ 100, 13, 15). Darauf stellt das Berufungsgericht u.a. maßgeblich ab. Die Revision meint dagegen, die Grundsätze jener Entscheidung paßten im vorliegenden Fall nicht, weil die Schutzrichtung des § 3 Satz 1 Medaillen -VO unmittelbar und direkt auf die vorliegend gegebene Art und Weise der Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen abziele. Dies erweist sich als zutreffend. (1) Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß deutliche Parallelen zwischen dem Schutzzweck des § 267 StGB und dem des § 3 Medaillen-VO bestünden. So wie jene Vorschrift die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden schütze, sichere diese Vorschrift die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs mit Münzen. Sowohl durch eine Urkundenfälschung als auch durch einen Verstoß gegen die Medaillenverordnung könnten individuelle Vermögensinteressen berührt werden. Doch bleibe der Schutz dieser Individualinteressen in der Medaillenverordnung ebenso undeutlich wie in § 267 StGB. Für diese Argumentation mag die Nähe der Vorschriften der Medaillenverordnung zu den Geldfälschungsdelikten sprechen. Deren Schutzgut ist die
Sicherheit des Geld- und Zahlungsverkehrs sowie das Vertrauen in diesen und damit auch die Münzhoheit des Staates (BGHSt 42, 162, 169; Dreher/Kanein, Der gesetzliche Schutz der Münzen und Medaillen, 1975, S. 67; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 146 Rn. 1; LK/Ruß, 11. Aufl., vor § 146 StGB Rn. 6; NK/Puppe, aaO, Rn. 2 ff ; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 26. Aufl., § 146 Rn. 1; Hefendehl, JR 1996, 353, jeweils m.w.N.); ein individuelle Vermögensinteressen betreffender Schutzzweck wird in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur insoweit nicht diskutiert. Ob es sich generell verbietet anzunehmen, auch die Individualinteressen bestimmter Empfängergruppen von Falschgeld könnten als geschützt anzusehen sein, kann hier dahinstehen. (2) Der aus der Entstehungsgeschichte des § 3 Medaillen-VO ersichtliche vom Verordnungsgeber verfolgte Zweck dieser Regelung ist jedenfalls (auch) auf einen Schutz der Automatenaufsteller gerichtet. Dies ergibt sich deutlich aus den Ausführungen in der Begründung zum Entwurf einer Verordnung über die Herstellung von Medaillen und Marken vom 17. September 1928 (Reichsratsdrucksachen 1928, 110; umgesetzt in der Verordnung über die Herstellung von Medaillen und Marken vom 27. Dezember 1928, RGBl. 1929 I, 2). Zu dessen § 3 Abs. 1, der in den wesentlichen Grundzügen § 3 Satz 1 der hier in Frage stehenden Medaillenverordnung entsprach, heißt es dort: "§ 2 Abs. 1 [gemeint ist § 3 Abs. 1 der letzten Entwurfsfassung] trifft Bestimmung über die Größenverhältnisse der Medaillen und Marken. Die Vorschrift soll einmal verhüten, daß Marken oder Medaillen ... zur Täuschung des Publikums als Münzen verwendet werden. Sie soll ferner aber auch die Interessen des Automatenbetriebs schützen. Betrügerische Verwendungen namentlich von wertlosen Marken sind in den zahlreichen Automaten der Reichspost, Reichsbahn , Kleinbahnen und sonstigen Wirtschaftsbetriebe nicht selten und haben empfindliche Benachteiligungen der Automatenbesitzer zur Folge gehabt...
Die Änderung der Durchmesserzahlen erschien deshalb notwe ndig, weil die Zahl der Automaten mit Einwurf für 50-Reichspfennig- und 1-ReichsmarkStücke im Vergleich zu früheren Zeiten erheblich zugenommen hat... Sofern die Marken mit den Durchmessern von ... mm das Gewicht der Reichsmünzen mit dem gleichen Durchmesser vermeiden ... erscheint eine Schädigung sowohl des Publikums als auch der Automatenindustrie durch Verwendung derartiger Marken ausgeschlossen, während andererseits den Interessen der Marken verarbeitenden Industrie Rechnung getragen ist. Von einem Verbote , Marken mit dem Durchmesser des 5-Reichspfennigstücks herzustellen, ist abgesehen worden, mit Rücksicht auf die Marken herstellende Industrie, zumal noch nicht erwiesen ist, daß das Verbot zum Schutze der Automaten unbedingt erforderlich ist." Zu § 3 (gemeint ist § 4 der letzten Entwurfsfassung) ist u.a. ausgeführt: "Nach § 3 sollen alle Medaillen und Marken von ovaler oder drei- bis achteckiger Form von dem Verbot im § 2 nicht betroffen werden, weil solche Medaillen und Marken schon durch ihre Form sich von den Reichsmünzen unterscheiden und sich für den Automaten nicht verwenden lassen..." Grund für das Verbot, den Geldmünzen nach der Größe vergleichbare Medaillen und Marken herzustellen, war also explizit der Schutz der Automatenaufsteller. Dem lag durchaus die Auffassung zugrunde, daß die gesetzliche Grundlage (§ 14 Ziffer 2 des Münzgesetzes vom 30. August 1924, RGBl. II, 254) die Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs beabsichtigte, wozu aber nach Auffassung des Verordnungsgebers auch die "Freihaltung des Verkehrs von münzähnlichen Zeichen" gehörte, die die "unbedingt notwendige Übersichtlichkeit und Klarheit im Münzwesen beeinträchtigen, zu Betrügereien Anlaß geben könnten und geeignet sind, den Münzfälschungen Vorschub zu
leisten" (vgl. die Einleitung zur Entwurfsbegründung vom 17. September 1928, aaO). (3) Von den dargestellten Verordnungszielen haben sich die späteren Verordnungsgeber ersichtlich nicht gelöst. In den nachfolgenden Medaillenverordnungen sind die verbotenen Maße von Medaillen und Marken den jeweils gültigen und für die Automatenbenutzung geeigneten Geldstücken angepaßt worden. Angesichts des vom ursprünglichen Verordnungsgeber ausdrücklich hervorgehobenen, später perpetuierten und bei der Art der getroffenen Regelung auch einzig naheliegenden sinnvollen Ziels können die Ausführungen des erkennenden Senats zur fehlenden Schutzgesetzeigenschaft des § 267 StGB (BGHZ 100, 13 ff.) hier nicht herangezogen werden. Die Annahme, der den Automatenaufstellern durch § 3 Medaillen-VO gewährte Schutz könne angesichts vielfältiger anderer geschützter Interessen nur ein Reflex sein, der durch die Befolgung der Norm zwar objektiv erreicht werden könne, aber nicht in ihrem spezifischen Aufgabenbereich liege, weshalb der Schutz "schwach" und "undeutlich" sei (so die Formulierung in dem Senatsurteil BGHZ 100, 13, 18 f. zu § 267 StGB), erschiene als verfehlt. Vielfältige andere möglicherweise geschützte Interessen sind bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ersichtlich und der Schutz ist nicht undeutlich ausgestaltet, sondern auf die mögliche Verwendung der verbotenen Medaillen und Marken bei der Automatenbenutzung geradezu zugeschnitten. 2. Sind hiernach die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bereits aus § 823 Abs. 2 BGB begründet, so kann dahinstehen, ob sie sich - wie die Revision meint - auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Nicht zu entscheiden ist auch die in den Revisionsschriftsätzen der Parteien angesprochene Frage, in welchem Umfang die Kläger zu entschädigen sind. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - dazu keine Ausführungen gemacht.
Es wird dieser Frage, nachdem die Haftung zum Grunde zu bejahen ist, nunmehr nachzugehen haben.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 385/02 Verkündet am:
18. November 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Halteverbote im Rahmen von Baustellen schützen nicht das Vermögen eines Bauunternehmers
oder eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers.
BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - LG Halle
AG Merseburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 18. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin führte am 6. Dezember 1999 und an weiteren Tagen Kranund Schwerlasttransportarbeiten für eine Bauunternehmerin zum Zweck von Bauarbeiten auf einem Privatgrundstück aus. Dazu war wegen der Größe des Krans die Sperrung der Straße notwendig. Mit Genehmigung der Stadt hatte die Klägerin daher ein Halteverbot durch Zeichen Nr. 283 zu § 41 StVO mit dem Zusatz "ab 6.12.1999 7.00 Uhr Krananfahrt" eingerichtet.
Am Morgen des 6. Dezember 1999 parkte die Beklagte mit ihrem Pkw im Halteverbot und verhinderte dadurch die Anfahrt des Krans. Nachdem die Halterin des Fahrzeugs nicht ausfindig gemacht werden konnte, wurde dieses vom Ordnungsamt abgeschleppt. Die Klägerin macht einen Schaden von 4.765,- DM nebst Zinsen geltend, weil sie den Kraneinsatz wegen des Parkens der Beklagten erst verspätet habe durchführen können. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB scheitere schon daran, daß es an einem ihren Vermögensinteressen dienenden Schutzgesetz fehle. § 12 Abs. 1 Nr. 6 StVO schütze nicht die Vermögensinteressen Dritter, sondern lege nur fest, welche verkehrsregelnden Zeichen ein Halteverbot begründeten. Auch die konkrete Ausgestaltung des Halteverbots durch die behördliche Anordnung komme als Schutzgesetz nicht in Betracht. Auch wenn die Anordnung im Interesse des Bauunternehmers erfolge und die Interessen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs hierbei kaum zu erkennen seien, so handele es sich doch um einen Verwaltungsakt und nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Verwaltungsakt konkretisiere auch nicht ein die Vermögensinteressen der Klägerin schützendes Gesetz; die als Rechtsgrundlagen in Betracht kommenden §§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 StVO schützten ausschließlich die Sicherheit und
Ordnung des Verkehrs. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 45 Abs. 2 kämen als Rechtsgrundlagen nicht in Betracht, weil es sich nicht um Arbeiten im Straßenraum oder um sonstige Straßenbauarbeiten gehandelt habe. Ergänzend hat das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. In diesem wird ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheide mangels eines betriebsbezogenen Eingriffs aus. Das Eigentum der Klägerin an ihrem blockierten Fahrzeug habe die Beklagte nicht verletzt. Eigentümer des Baugrundstücks sei die Klägerin nicht gewesen.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil sei schon deshalb aufzuheben, weil es wegen der nicht erfolgten Wiedergabe der Berufungsanträge nicht erkennen lasse, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt habe (§§ 545 Abs. 1, 546, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar ist auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung, welche vorliegend anzuwenden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO), eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGH, Urteile vom
26. Februar 2003 – VIII ZR 262/02 – NJW 2003, 1743 und vom 6. Juni 2003 – V ZR 392/02 – NJW-RR 2003, 1290, 1291). Hiernach ergibt sich aus dem Berufungsurteil, daß der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat. Dieses wird in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils genannt, auf die das Berufungsgericht verweist. Somit ist das Berufungsbegehren der Klägerin hinreichend deutlich zu erkennen. 2. Die Sachrüge der Revision bleibt gleichfalls ohne Erfolg.
a) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, auf den sich die Revision in erster Linie beruft, nicht zusteht. Die Beklagte hat kein Schutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift verletzt. Weder dient die Straßenverkehrsordnung im Ganzen dem Vermögensschutz noch handelt es sich bei §§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a, 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Absatz 6 StVO um Schutzvorschriften zugunsten der Vermögensinteressen der Klägerin. aa) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (vgl. BGHZ 116, 7, 13;
BGHZ 122, 1, 3 f. je m.w.N.). Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausgeufert werden. Deshalb reicht es nicht aus, daß der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Dann allerdings kann eine im Gesetz angelegte drittschützende Wirkung der Norm auch zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn sie in bezug auf die im Einzelfall zu erlassenden Ge- und Verbote noch der Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt bedarf (vgl. BGHZ 62, 265, 266 f.; BGHZ 122, 1, 3 ff.; BGH, Urteil vom 27. September 1996 - V ZR 335/95 - VersR 1997, 367, 368). bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Straßenverkehrsordnung nicht im Ganzen ein Gesetz zum Schutz des Vermögens. Sie ist Teil des Straßenverkehrsrechts , durch welches die Teilnahme am Straßenverkehr geregelt und insbesondere dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden soll. Dieses dient als sachlich begrenztes Ordnungsrecht der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen (vgl. BGHZ 60, 54, 60; BGHSt 37, 366, 369; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01 - NJW 2002, 1280, 1281 m.w.N.; BVerfGE 40, 371, 379 f.; 67, 299, 314, 322 f. je m.w.N.; BVerwGE 37, 112, 114 f.; 85, 332, 341 f.). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zugleich dem Schutz von Individualinteressen dienen, namentlich der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1983 – VI ZR 212/80 – VersR 1983, 438, 439 und vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366, 1367 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat bereits darauf hingewiesen, daß dem Verkehrsteilnehmer, der durch eine auf einem Verkehrsverstoß beruhenden Verkehrsstockung einen Vermögensschaden erleidet,
in Ansehung dieses Schadens kein Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der verletzten Verkehrsvorschrift zusteht. Derlei Beeinträchtigungen müssen vielmehr von jedem Benutzer öffentlicher Straßen als schicksalhaft ersatzlos hingenommen werden (Senatsurteil vom 21. Juni 1977 – VI ZR 58/76 – VersR 1977, 965, 967). cc) Zu den hier als Schutznormen in Betracht kommenden §§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a, 45 StVO ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bei Halteverboten im Rahmen von Baustellen das Vermögen eines Bauunternehmers und eines von diesem beauftragten weiteren Unternehmers – wie hier der Klägerin - geschützt ist (bejahend LG Berlin, VersR 1972, 548 m.w.N.; LG München I, NJW 1983, 288; AG Charlottenburg, VersR 1971, 92 und ZfS 1981, 2; AG Waiblingen, VersR 2003, 605 f.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdn. 29 zu § 12 StVO m.w.N.; verneinend LG Berlin, NJW 1983, 288 f.; LG Stuttgart, NJW 1985, 3028 f.; AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 730 f.; Grüneberg , NJW 1992, 945, 947 f.; Janssen, NJW 1995, 624, 626 f.; WussowKürschner , Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kap. 4, Rdn. 14; vgl. auch LG München I, NJW-RR 1987, 804 f.; LG Bonn, Schaden-Praxis 2001, 85 f.). Nach Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte ist diese Frage zu verneinen. Zwar hat der Senat entschieden, daß das absolute Halteverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO nicht darauf beschränkt ist, den Ablauf des fließenden Verkehrs zu erleichtern, sondern auch die Gesundheit der die Fahrbahn überquerenden Fußgänger schützen kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1983 - VI ZR 212/80 –, aaO). Da es in jenem Fall darum ging, dem Fußgänger eine bessere Übersicht über den Verkehrsablauf zu ermöglichen und ihn dadurch vor einer Schädigung zu bewahren, kann aus dieser Rechtsprechung aber keine Folgerung für den vorliegenden Fall gezogen werden, in dem es um den Ersatz eines Vermögensschadens geht. Voraussetzung für einen Anspruch nach
§ 823 Abs. 2 BGB ist nämlich stets, daß der konkrete Schaden aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. BGHZ 19, 114, 125 f.; BGHZ 27, 137, 143; BGHZ 39, 366, 367 f.). Diese Voraussetzung ist bei dem hier geltend gemachten Vermögensschaden nicht erfüllt. (1) Weder aus dem allgemein gehaltenen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO noch aus den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BR-Drucks. 420/70, S. 46 und 60 f.; Bundesrat, Bericht über die 357. Sitzung vom 23. Oktober 1970, S. 241 ff.) läßt sich ein über die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinausgehender Schutzzweck dieser Norm entnehmen. (2) Auch die Zusammenschau mit § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 StVO sowie § 45 Abs. 6 StVO führt zu keinem anderen Ergebnis. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ordnet ausdrücklich an, daß die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken können. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO gewährt ihnen dasselbe Recht zur Durchführung von – hier nicht vorliegenden - Arbeiten im Straßenraum. Dazu stehen ihnen Verkehrszeichen (einschließlich der auf eine Baustelle hinweisenden Zusatzschilder ) und Verkehrseinrichtungen zur Verfügung (§ 45 Abs. 4 StVO). Die Entscheidung , welche Verkehrszeichen anzubringen sind, obliegt den Straßenverkehrsbehörden als Amtspflicht im Interesse und zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer , die die Straße nach Art ihrer Verkehrsöffnung benutzen dürfen. Inhaltlich ist sie darauf gerichtet, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen und die Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs so zu gestalten, daß sie ihrem Zweck gerecht werden, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten (BGH, Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 104/87 - VersR
1988, 697 m.w.N.). Diesem Normzweck entspricht auch die systematische Stellung des § 45 StVO im III. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung unter den Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften. Soweit Befürworter eines Schadensersatzanspruchs wegen erlittener Vermögenseinbußen argumentieren, das Halteverbot diene vor allem dem Schutz des Bauunternehmers, da es die ungehinderte Durchführung der Bauarbeiten gewährleisten solle, wird dies dem in § 45 Abs. 1 StVO genannten Zweck nicht gerecht. Aus Wortlaut und Sinn dieser Norm ergibt sich vielmehr eine Befugnis zum Aufstellen von Halteverbotsschildern um sicherzustellen, daß der Straßenverkehr durch die Bauarbeiten nicht über Gebühr beeinträchtigt wird, indem etwa wartende Baustellenfahrzeuge die Fahrbahn blockieren oder der Verkehrsablauf durch die Baumaßnahmen länger als unbedingt erforderlich behindert wird. Deshalb handelt es sich bei den Vorteilen für den Bauunternehmer nur um einen Reflex der im Allgemeininteresse getroffenen Maßnahmen. Aus § 45 Abs. 6 StVO ist nichts anderes zu entnehmen. Diese Vorschrift regelt lediglich die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde im Zusammenspiel mit den Aufgaben des Bauunternehmers. Dies ergibt sich aus ihrem Wortlaut, dem Gesetzgebungsverfahren und dem Umstand, daß in § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO derjenige mit einem Bußgeld bedroht wird, der entgegen § 45 Abs. 6 StVO mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient. So heißt es in den Motiven des Gesetzgebers zu § 45 Abs. 6 StVO als Grund für den Erlaß der Vorschrift, es sei angezeigt, die Aufgaben zwischen der Behörde und dem Bauunternehmer – hier Anordnung, dort deren Ausführung - klar zu scheiden, weil die Beschilderung von Baustellen weithin im Argen liege (vgl. BR-Drucks. 420/70, S. 86 f.).
Aus den als Schutzgesetz in Betracht kommenden Normen ergibt sich demnach kein Hinweis darauf, daß diese zumindest auch dem Schutz der Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm – wie die Klägerin – beauftragten Unternehmen dienen sollen. Die bloße Reflexwirkung der im Allgemeininteresse getroffenen Maßnahmen zugunsten der Vermögensinteressen der beteiligten Unternehmen reicht für die Annahme eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB jedoch nicht aus. Die vorstehende Wertung steht nicht in Widerspruch zu der von der Revision ins Feld geführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO in der Fassung vom 29. März 1956/30. April 1964 (BGBl. I S. 327/1964 I S. 305), die in BVerwGE 37, 112 veröffentlicht worden ist. Die Besonderheit jenes Falles lag darin, daß der Verkehr, dessen Behinderung der Kläger jenes Verfahrens geltend machte - nämlich die freie Ein- und Ausfahrt bei der Benutzung seiner Garage -, zu dem von der Straßenverkehrsordnung geregelten und in bezug auf Sicherheit und Leichtigkeit geschützten öffentlichen Straßenverkehr gehörte, wenn das die Garage verlassende Fahrzeug bereits in der Ausfahrt öffentlichen Verkehrsgrund erreicht oder bei der Einfahrt noch nicht die öffentliche Straßenfläche verlassen hatte. Für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß der Einzelne einen Anspruch auf Erlaß eines verkehrsregelnden Verwaltungsakts zum Schutz seiner eigenen straßenverkehrsrechtlichen Belange und der verkehrlichen Nutzbarkeit seines Grundstücks haben kann. Es ging also nicht um die Frage, ob die Vorschrift auch den Vermögensinteressen des Betroffenen diente. dd) Da die in Betracht kommenden Normen schon keinen Willen des Verordnungsgebers erkennen lassen, das Vermögen des Bauunternehmers zu schützen, gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß zu entscheiden, ob ein solcher Schutz durch die Ermächtigungsgrundlage des § 6 StVG gedeckt wäre.

b) Zutreffend haben die Vorinstanzen auch einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Zwar kann die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen, etwa wenn ein Fahrzeug jede Bewegungsmöglichkeit verliert und seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen wird (vgl. BGHZ 55, 153, 159). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn wie hier ein Fahrzeug nur wenige Stunden an der konkret geplanten Weiterfahrt gehindert und dadurch seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird (vgl. BGHZ 86, 152, 154 f.).
c) Auch ein Anspruch der Klägerin aus Verletzung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist nicht gegeben. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar in den Bereich des Gewerbebetriebs eingreift, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft. Dabei kann das Erfordernis der Betriebsbezogenheit sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß der Eingreifende solche Verhaltenspflichten verletzt haben muß, die ihm im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis des Gewerbebetriebs oblagen. Es ist nämlich nicht der Sinn dieses besonderen Rechtsinstituts, dem Gewerbetreibenden einen Schadensersatzanspruch für solche Vermögensschäden zu gewähren, die ein anderer unter sonst gleichen Umständen ersatzlos hinnehmen müßte, im Streitfall also eine vorübergehende Behinderung des Gemeingebrauchs an einer Straße. Dieser Grundsatz darf nicht auf dem Umweg über den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs außer Kraft gesetzt werden. Deshalb ist auch eine spezifische Betriebsbezogenheit eines solchen Eingriffs zu verneinen. An dieser fehlt es, wenn auch jeder andere Rechtsträger einer entsprechenden Behinderung ausgesetzt sein kann und sie dann nach den das Haftungsrecht prägenden wertenden Zurechnungsgrundsätzen entschädi-
gungslos hinnehmen müßte. Das aber ist bei einer vorübergehenden Behinderung der Straßenbenutzung der Fall (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1977 – VI ZR 58/76 – aaO; vgl. auch BGHZ 55, 153, 160 f.; BGHZ 86, 152, 156 ff.; je m.w.N.).
d) Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände geben keinen Anlaß zu prüfen, ob eine absichtliche Blockade von Bauarbeiten eine sittenwidrige Schädigung des Bauunternehmers nach § 826 BGB darstellen könnte.

III.

Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können

1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

32
a) Der Vorsatz, den der Anspruchsteller vorzutragen und zu beweisen hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 8, mwN), enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme der - vorliegend allein in Betracht kommenden - Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, aaO Rn. 10, mwN). Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahr- lässigkeit vor; dagegen nimmt der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 30 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22. April 1955 - 5 StR 35/55, BGHSt 7, 363, 370).

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.