Amtsgericht Tiergarten Urteil, 5. Nov. 2013 - (330) 3 St Js 132/10 Ls (4/13)

originally published: 03/04/2023 13:43, updated: 03/04/2023 13:45
Amtsgericht Tiergarten Urteil, 5. Nov. 2013 - (330) 3 St Js 132/10 Ls (4/13)
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AMTSGERICHT TIERGARTEN

IM NAMEN DES VOLKES

In der Strafsache 

gegen 

1. A

2. B

 

wegen Vorenthaltens und Veuntreuens von Arbeitsentgelt

 

Das Amtsgericht Tiergarten -Schöffengericht- hat in der Sitzung vom 05.11.2013, an der teilgenommen haben:

 

Richterin am Amtsgericht Bauersfeld Bärbel Böse (als Vorsitzende Richterin als Schöffin)

Andreas Müller (als Schöffe)

Staatsanwältin Scheinichen (als Beamtin der Staatsanwaltschaft Berlin)

Rechtsanwalt Streifler (als Verteidiger für den Angeklagten A)

Rechtsanwalt Schaum (als Verteidiger für die Angeklagte B)

Justizbeschäftigte Schreiber (als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle)

 

für Recht erkannt:

Der Angeklagte A ist des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt  in 364 Fällen schuldig.

Er wird zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

 

Die Angeklagte B  ist der Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 36 Fällen schuldig.

Sie wird zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

 

Für den Angeklagten A: §§ 266a Abs. 1 und 2 Nr. 1, 52, 53, 56 StGB

Für die Angeklagte B: §§ 266a Abs. 1 und 2 Nr. 1, 27, 52, 53 und 56 StGB Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Gründe

Der jetzt 47 Jahre alte Angeklagte A ist deutscher Staatsangehöriger, geschieden und hat zwei Kinder im Alter von 19 und 25 Jahren. Mit der 19jährigen Tochter hat er keinen Kontakt und weiß daher nicht, ob sie sich noch in der Ausbildung befindet. Unterhalt wird nicht geltend gemacht und nicht geleistet. Das 25Jährige ist noch in der Ausbildung. Der Angeklagte zahlt nach seinen Angaben 50,- € monatlich Unterhalt. Der Angeklagte hat den Beruf der Dienstleistungsfach kraft im Postbetrieb gelernt und war lange als Briefzusteller tätig. Nach der Auflösung des im hiesigen Verfahren in Rede stehenden Betriebes hat er sich wieder als Dienstleister selbstständig gemacht. Der Angeklagte führt Überführungsfahrten für Autovermietungen als Selbständiger durch. Zu seinen Einkommensverhältnissen machte er im Übrigen nur folgende Angaben: Er leiste 2.500,- € monatlich Raten auf die aus dem hiesigen Verfahren aufgelaufenen rückständigen Sozialversicherungsbeiträge und seine Wohnungsmiete betrage 515,- €.

Der Angeklagte musste bereits wie folgt bestraftwerden:

Amtsgericht Tiergarten, 22.5.13, wegen Fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr 30 Tagessätze zu je 30€.

Die Angeklagte B ist 46 Jahre alt, deutsche Staatsangehörige und die geschiedene Ehefrau des Angeklagten  A . Sie ist gelernte Friseurin. Sie hat einen erwachsenen Sohn. Zurzeit ist sie als Raumpflegerin mit einem monatlichen Nettoverdienst von 750,- € bis 780,- € tätig.

Die Angeklagte B musste soweit ersichtlich gerichtlich bislang nicht bestraft werden.

Die Angeklagte B  meldete zum 01. September 2001 mit Geschäftssitz in der C-Straße ein Gewerbe beim zuständigen Amt mit dem Geschäftsgegenstand Transport/Überführung von Kraftfahrzeugen an. Der Angeklagte A meldete am 01. Oktober 2003 ein eben solches Gewerbe in der D-Straße  an. Tatsächlich war die C-Straße die Wohnanschrift der Eheleute und nur die D-Straße die Büroadresse für beide Unternehmen, die letztlich nur eins waren, nämlich die E-Fahrdienst, die im Wesentlichen vom Angeklagten A betrieben wurde und die vor allem für die F-GmbH, aber auch für andere Unternehmen Überführung von Kraftfahrzeugen ausführte. Obwohl dem Angeklagten A bekannt war, dass die von ihm als Fahrer beschäftigten Mitarbeiter, die seinen Weisungen unterlagen, die von ihm bestimmten Arbeitszeiten einzuhalten hatten, nicht eigenverantwortlich arbeiteten, nur für ihn arbeiteten und in die Arbeitsorganisation seines Unternehmen eingegliedert waren und über keine weiteren Auftraggeber, Büroräume oder Werbung verfügten, tatsächlich also nicht selbständige Unternehmer, sondern Scheinselbständige und damit als Arbeitnehmer der E einzuordnen waren, daher der Sozialversicherungspflicht unterlagen, unterließ es der Angeklagte die den Lohn- und Gehaltszahlungen für die Monate Juli 2003 - Juni 2008 entsprechenden Beiträge der genannten Beschäftigen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 262.257,02 €, von denen auf den Arbeitgeberanteil 134.470,39 € und auf den Arbeitnehmeranteil 127.786,63 € entfielen, nicht bzw. nicht vollständig bei Fälligkeit, die bis Ende 2005 am 15. des Folgemonats bestand, ab 01.01.2006 bereits zum letzten Bankarbeitstag des Beitragsmonats festgesetzt war, an die jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger   abzuführen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

(...)

Die Angeklagte B  unterstützte den Angeklagten A, indem sie den Mietvertrag der Gewerberäume in der D-Straße unterschrieb, die Verträge mit der F-GmbH unterschrieb, das Gewerbe auf ihren Namen anmeldete, dem Angeklagten ihr Privatkonto als Geschäftskonto zur Verfügung stellte und ihm Verfügungsbefugnis  über dieses Konto einräumte. Der Angeklagten B war bewusst, dass der Angeklagte A Scheinselbständige beschäftigte, die zur Sozialversicherung hätten angemeldet werden müssen, aber nicht angemeldet wurden. Die Einkünfte aus dem Betrieb wurden gemeinsam verbraucht.

Nach dem festgestellten Sachverhalt, der auf dem Geständnis der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie der Bekundungen des Zeugen G, hinsichtlich der Berechnungsmethode der Rentenversicherung und der Sozialversicherungsbei träge auf den Bekundungen des Zeugen H beruht, hat sich der Angeklagte A damit in 364 Fällen des Vorenthaltens   von Arbeitsentgelt, strafbar nach den §§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 52, 53 StGB und die Angeklagte B im jeden einzelnen Fall der Beihilfe hierzu nach §§ 266a Abs. 1 und 2 Nr. 1, 27, 52 und 53 StGB, schuldig gemacht.

Zu den weiteren Einzelheiten der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wird auf die Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung verwiesen.

Soweit es den Angeklagten A betrifft, war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass der Schaden insgesamt mit über 260.000.- € erheblich war. Der Angeklagte hat fünf Jahre den Betrieb  mit diesem System geführt, er hat nach seinen insoweit verblüffend offenen Außerungen den Fahrern nur die Möglichkeit gelassen, entweder als geringfügig Beschäftigte auf 400,- €-Basis oder als Scheinselbstständige tätig zu werden. Gegen ihn sprach auch, wie das Verfahren eigentlich entstanden ist. Eine Arbeitnehmerin des Angeklagten bezog Sozialleistungen und sollte Nebeneinkommensbescheini gungen vorlegen. Da diese nicht vorgelegt wurden, erfolgte aus diesem Grund die Durchsuchung beim Arbeitgeber,  dem Angeklagten A. Bei dieser Gelegenheit wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich in viel erheblicherem Umfang beschäftigt war als gemeldet, da die Nebeneinkommensbescheinigungen, die dann überreicht wurden, mit den Excel-Tabellen, die in der Software des Angeklagten gefunden wurden, nicht übereinstimmten. Auch weitere Arbeitnehmer gab es, die Sozialleistungen bezogen und Überweisungen in „erlaubter'' Höhe und Barzahlungen als Schwarzlohn bekamen. Gegenstand der Anklage ist zwar nur noch die Sozialversicherung, da die Scheinselbstständigen jedoch ebenfalls zur Lohnsteuer anzumelden gewesen wären, ist auch die Lohnsteuer hinterzogen, die jedoch  nach § 154 Abs. 1 StPO bereits eingestellt wurde. Ebenfalls mit bemerkenswerter Offenheit hat der Angeklagte zugegeben, dass es für ihn ein „Rechenexempel"  gewesen war.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte habe er sich „nicht leisten können". Die kriminelle Energie über einen so langen Zeitraum ist erheblich. Für den Angeklagten sprach jedoch ebenfalls Einiges. Die Taten liegen inzwischen einige Zeit zurück. Der Angeklagte hat die Vorwürfe eingeräumt. Zur Tatzeit war er unbestraft. Die einzelnen Beiträge zur Sozialversicherung sind zum Teil gering. Er zahlt 2.500,- € monatlich zur Schadenswiedergutmachung an die Krankenkassen. Letztlich vermochte ihm das Gericht auch abzunehmen, dass er das Unrecht seiner Tat eingesehen hat.

Nach Abwägung aller für und gegen ihn sprechender Umstände hat das Gericht die folgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet und verhängt:

Jeweils 1 Monat Freiheitsstrafe für die Taten zu 1 - 61, 65, 67 - 70, 78 - 106, 111 - 148,150 - 174, 180 - 185, 188, 190, 192 - 193, 195 - 197, 199 - 212, 215 - 222, 224, 226, 227, 234, 238 - 278, 281, 316, 318 - 360, 362 - 364.

Jeweils 2 Monate Freiheitsstrafe für die Taten zu 62 - 64, 66, 71 - 77, 149, 175 - 179, 186, 187,

189, 191, 194, 198, 213 - 214, 223, 225, 228 - 233, 235 - 237, 279, 282, 286 - 290, 293, 299 - 301, 304, 305, 313, 314, 315, 361.

Jeweils 3 Monate Freiheitsstrafe für die Taten 107 - 110, 280. 283, 291, 292, 297, 298, 302, 303, 306, 311, 312, 315, 517.

Je 4 Monate Freiheitsstrafe für die Taten 284, 285, 294 - 296, 307, 308.

Je 5 Monate Freiheitsstrafe für die Taten 309 und 310.

 

Nach nochmalige Abwägung aller relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte ist hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten gebildet worden, die ausreichend, aber auch erforderlich erscheint, um das begangene Unrecht schuldangemessen zu sühnen.

Hinsichtlich der Angeklagten B war nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB die Strafe zu mildern. Das Gericht hat die entsprechenden Taten des Angeklagten  A nach Abwägung aller für und gegen sie sprechenden Umstände statt mit 1 Monat mit 20 Tagessätzen, statt mit 2 Monaten mit 40 Tagessätzen, statt mit 3 Monaten mit 2 Monaten statt mit 4 Monaten 3 Monate und statt mit 5 Monaten 4 Monate für ausreichend erachtet und die entsprechenden Strafen verhängt. Ebenfalls für die Angeklagte B ist eine erneute Abwägung erfolgt, die dazu geführt hat, dass das durch sie begangene Unrecht mit insgesamt 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe angemessen bestraft ist.

Beiden Angeklagten ist ohne weiteres eine positive Prognose zu stellen. Sie zeigten sich vom Verfahren beeindruckt und gewarnt, leben sozial eingegliedert, haben sich zuvor nichts zu Schulden kommen lassen. Es ist daher zu erwarten, dass allein die Verhängung der Strafe ausreicht und der Vollzug von Freiheitsstrafe nicht erforderlich ist. Hinsichtlich des Angeklagten A war wegen des über ein Jahr hinausgehenden Strafmaßes zu überlegen, ob darüber hinausgehende Umstände vorliegen. Das Gericht findet diese in der erheblichen Bereitschaft, den Schaden wieder gutzumachen.

Die Bewährungszeit ist für beide Angeklagte jewei ls auf 3 Jahre bemessen worden.

Hinsichtlich beider Angeklagten war die ansonsten nicht spürbare Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt war, durch Auflagen spürbar zu machen.

Dem Angeklagten A ist auferlegt worden, die Schadenswiedergutmachung im ersten Jahr der Bewährungszeit mit mindestens 2.500,- € monatlich aufrecht zu erhalten, danach nach Kräften zu leisten und die Zahlungen jeweils dem Gericht unaufgefordert nachzuweisen. Der Angeklagten B ist auferlegt worden, 600,- € in monatlichen Raten zu je 50,- € an die Kosteneineinziehungsstelle der Justiz zu zahlen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.

 

Bauersfeld

Richterin am Amtsgericht

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Annotations

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.