Systematisches Kommentar zu § 266a StGB von Dirk Streifler

erstmalig veröffentlicht: 01.07.2024, letzte Fassung: 01.07.2024

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Artikel zum Thema Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB

Einführung

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Strafgesetzbuch (StGB) ist ein häufig übersehener, aber äußerst praxisrelevanter Straftatbestand. Diese Vorschrift schützt primär die Vermögensinteressen der Sozialversicherungsträger und somit die Solidargemeinschaft, sowie die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme.

 

Grundlagen des § 266a StGB

Die Vorschrift enthält drei wesentliche Tatvarianten, die jeweils verschiedene Tatbestände umfassen:

Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (§ 266a Abs. 1 StGB): Hier wird das Verhalten bestraft, wenn der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, die er einbehalten hat, nicht an die zuständige Einzugsstelle abführt. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wurde.

Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen (§ 266a Abs. 2 StGB): Dieser Tatbestand erfasst das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen durch falsche oder unvollständige Angaben an die Sozialversicherungsträger. Es handelt sich hierbei um ein betrugsähnliches Delikt, da der Arbeitgeber durch Täuschungshandlungen die Beiträge nicht abführt.

Nichtabführen von Arbeitsentgeltanteilen (§ 266a Abs. 3 StGB): Dieser Absatz betrifft Fälle, in denen der Arbeitgeber andere Arbeitsentgeltanteile, wie z.B. vermögenswirksame Leistungen, einbehält und nicht ordnungsgemäß abführt. Zusätzlich muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Einbehaltung informieren.

 

Täterkreis und Sonderdelikte

Täter kann nur sein, wer als Arbeitgeber handelt. Dies schließt Geschäftsführer von Unternehmen ein, die gemäß § 14 StGB für die strafbaren Handlungen der juristischen Person verantwortlich gemacht werden können. Besonders bei mittelständischen Unternehmen oder GmbHs ist darauf zu achten, dass der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden kann, wenn er die Abführung der Beiträge unterlässt.

 

Pflicht zur Beitragsabführung

Die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ist eine zentrale Verpflichtung des Arbeitgebers. Diese Beiträge müssen spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats an die Krankenkassen abgeführt werden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann unter Umständen nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Rechtliche Würdigung und Praxisrelevanz

Die Missachtung der Abführungspflichten kann schwerwiegende Folgen haben. Die Strafverfolgungsbehörden setzen verstärkt auf die Anwendung des § 266a StGB, da der Tatnachweis relativ einfach zu führen ist. Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass sie ihre Beitragsabführungsverpflichtungen korrekt und fristgerecht erfüllen, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

 

Fallbeispiele

Ein Geschäftsführer meldet einen neuen Mitarbeiter nicht bei der Krankenkasse an und führt keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Dies stellt eine Straftat nach § 266a Abs. 1 StGB dar.

Ein Unternehmer gibt falsche Angaben über die Höhe der Löhne seiner Mitarbeiter an die Sozialversicherung weiter, um geringere Beiträge zu zahlen. Dies fällt unter § 266a Abs. 2 StGB.

Ein Arbeitgeber behält vermögenswirksame Leistungen ein, führt diese jedoch nicht ab und informiert den Mitarbeiter nicht darüber. Dies ist eine Straftat nach § 266a Abs. 3 StGB.

 

Schlussfolgerung

§ 266a StGB ist eine wichtige Vorschrift zum Schutz der Sozialversicherungsträger und der Arbeitnehmer. Arbeitgeber sollten sich ihrer Pflichten bewusst sein und diese gewissenhaft erfüllen, um strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden. Die praktische Relevanz dieser Norm erfordert eine sorgfältige Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Dieser Artikel soll einen Überblick über die wesentlichen Aspekte des § 266a StGB geben und sensibilisieren, welche rechtlichen Verpflichtungen Arbeitgeber haben und welche Konsequenzen drohen, wenn diese Pflichten missachtet werden.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt


(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldst

Strafgesetzbuch - StGB | § 14 Handeln für einen anderen


(1) Handelt jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder3. als gesetzlicher Vertreter eines an

Referenzen

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.