Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 67 Berufshaftpflichtversicherung

(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.

(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.

(3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder der Berufsausübungsgesellschaft:

1.
den Namen,
2.
die Adresse und
3.
die Versicherungsnummer.
Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Impressum

andere

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 55f Berufshaftpflichtversicherung


(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten. (2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäd
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten


(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendig

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 8 Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft


(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne Partner mit der Be
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 57 Allgemeine Berufspflichten


(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 33 Inhalt der Tätigkeit


Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Er

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2006 - IV ZR 329/05

bei uns veröffentlicht am 11.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 329/05 Verkündetam: 11.Oktober2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 22. Juli 2016 - 9 U 187/15

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor Die Berufung der Klagepartei gegen das am 09.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 468/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klagepartei auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vo

Landgericht Köln Urteil, 09. Sept. 2015 - 20 O 468/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerpartei. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2Die Klägerpartei begehrt

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Juli 2015 - 27 W 70/15

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten vom 23.03.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 23.02.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €. 1G r ü n d e 2I. 3Die Beteiligten zu 2. und 4. sind als Archit

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 31. Juli 2014 - 27 W 88/14

bei uns veröffentlicht am 31.07.2014

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten vom 09.05.2014 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 25.04.2014 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €. 1G r ü n d e 2I. 3Die Beteiligten, ein Bauin

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Juni 2005 - 4 K 49/05

bei uns veröffentlicht am 20.06.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Mit Schreiben vom 12.10.2004 zeigte die ...-Versicherung der Beklagten an, dass auf