Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zuständige Steuerberaterkammer kann dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird.
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(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben; die Bestellung ist der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen. Auf
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Satz 1 ausüben. Sie dürfen ferner tätig werden1.als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, geno
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 02/04/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1Tatbestand:
2Der Kläger wurde 1993 als Steuerberater bestellt.
3Er hatte zunächst seine Tätigkeit als Steuerberater in einem Büro in A ausgeübt.
4Nachdem die Generalstaat
published on 16/10/2013 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1Tatbestand2Der Kläger wurde 2008 als Steuerberater bestellt. Von 2008 bis 2011 war er als Syndikus-Steuerberater als Leiter der Steuerabteilung der E GmbH & Co. KG tätig.
published on 31/10/2012 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass er Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren n
published on 27/10/2010 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Streitig ist, ob der Beruf als Steuerberater allein durch eine Angestelltentätigkeit (Syndikus-S
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