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§ 117aAmtlich · § 5 UrhG

Bundeswehrambulanzen

Zeitreise: 26.06.2026‹ § 117§ 118 ›

Bundeswehrkrankenhäuser sind zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten in dem für die Aufgabenwahrnehmung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr erforderlichen Umfang ermächtigt.

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