Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 56 Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 56 Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt
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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) Inhaltsverzeichnis

(1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Gegenüber dem Jugendamt als Pfleger oder Vormund werden § 1835 Absatz 5 und § 1844 jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt. In den Fällen des § 1848 in Verbindung mit § 1799 Absatz 1 und des § 1795 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich. Landesrecht kann für das Jugendamt als Pfleger oder Vormund weitergehende Ausnahmen nach § 1862 Absatz 4 in Verbindung mit § 1802 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsehen.

(3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Familiengerichts auf Sammelkonten des Jugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat.

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03/03/2016 10:01

Kann für einen minderjährigen, unbegleiteten Flüchtling kein ehrenamtlicher Vormund gefunden werden, besteht kein genereller Vorrang eines Berufsvormunds vor einem Amtsvormund.
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(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie a
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(1) Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln wahrzunehmen.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und

(1) Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. § 1861 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Das Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsic

(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt. (2) Der
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published on 31/10/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 300/18 vom 31. Oktober 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1805, 1806, 1908 i Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfüg
published on 12/01/2018 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. August 2017 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird fü
published on 25/04/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Mündels wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 16.07.2015, Aktenzeichen 206 F 287/13, geändert. Das Jugendamt des Landkreises .... als Amtsvormund für das Kind V...geboren am ...,
published on 05/03/2012 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Jugendamtes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25.8.2011 (44 F 2152/11) wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstat
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