Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 25. Apr. 2016 - 11 UF 159/15

bei uns veröffentlicht am25.04.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Mündels wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 16.07.2015, Aktenzeichen 206 F 287/13, geändert.

Das Jugendamt des Landkreises .... als Amtsvormund für das Kind V...geboren am ..., wird entlassen und stattdessen die Pflegemutter, Frau H..., geboren am ..., wohnhaft ..., zum ehrenamtlichen Einzelvormund bestellt.

Gerichtskosten für das Verfahren in 1. und 2. Instanz werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Mündels trägt das Jugendamt des Landkreises .... Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet.

        
        

Gründe

I.

1

Die minderjährige V..., geboren am .....2001, (im folgenden Mündel), begehrt im Beschwerdeverfahren die Entlassung des für sie als Amtsvormund bestellten Jugendamtes des Landkreises ... und Bestellung ihrer Pflegemutter H... als Einzelvormund.

2

Das Mündel ist das 5. Kind von M.... Für sämtliche Kinder war der Kindesmutter durch verschiedene Entscheidungen der jeweils zuständigen Familiengerichte die elterliche Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet worden. Vater des Mündels ist D....

3

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat den Kindeseltern mit Beschluss vom 14.11.2003 (20 F 5497/01) die elterliche Sorge für V... entzogen und das damalige Jugendamt Waren (Müritz) als Vormund bestellt. Zuvor hatte das Amtsgericht Pankow/Weißensee mit Beschluss vom 11.02.2000 (20 F 5084/99) der Kindesmutter die Personensorge für die Schwester des Mündels, L..., geboren am ...1997, und für einen weiteren Bruder entzogen und dem Jugendamt Pankow als Pfleger übertragen. Das Jugendamt Pankow übertrug die tatsächliche Betreuung von L... am ...2000 den Pflegeeltern H..., damals noch in B... wohnhaft. Im Zeitpunkt des Entzugs der elterlichen Sorge für das Mündel befand dieses sich wegen einer Herz-OP infolge eines Herzfehlers im Krankenhaus. Das Jugendamt Waren (Müritz) übertrug die tatsächliche Betreuung des Mündels ebenfalls den Pflegeeltern K..., in deren Obhut das Mündel nach Entlassung aus dem Krankenhaus am ...2001 kam. Die Pflegeeltern haben in ... ein Hausgrundstück erworben, in das die Pflegemutter mit dem Mündel und ihrer Schwester L... einzog. Der Pflegevater F... hielt sich nur gelegentlich in dem Haus auf und besaß noch eine Wohnung andernorts.

4

Im Mai 2005 beendeten die Pflegeeltern ihre Lebenspartnerschaft. Das Pflegeverhältnis wurde von Beiden fortgesetzt. Der Lebensmittelpunkt der Kinder blieb bei der Pflegemutter. Mit Zustimmung des Pflegevaters entließ ihn das Jugendamt ab ...2009 aus dem Pflegeverhältnis und bestimmte die Pflegemutter als alleinige Pflegeperson. Die Kinder hatten regelmäßigen Umgang mit dem Pflegevater 14-tägig von Freitag bis Sonntag.

5

Nach einem Bericht der vom Jugendamt mit der Wahrnahme der Aufgaben des Amtsvormunds beauftragten Jugendamtsmitarbeiterin F... vom 27.03.2012 war es in 2011 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen L... und der Pflegemutter gekommen. Infolge eines klärenden Gespräches der Amtsvormünderin F... mit der Pflegemutter und L... wurde das Pflegeverhältnis fortgesetzt. In der Familie wurde sozialpädagogische Familienhilfe installiert. Die Hilfe wurde nach Einschätzung des Amtsvormundes von den Beteiligten gut angenommen.

6

Anlässlich eines Umgangs von L... mit ihrem früheren Pflegevater F... am 03.06.2013 erklärte L... gegenüber der Amtsvormünderin F..., nicht wieder zurück zur Pflegemutter zu wollen. Die Amtsvormünderin nahm L... daraufhin ohne vorherige Rücksprache mit der Pflegemutter in Obhut und bestimmte den Lebensmittelpunkt bei dem früheren Pflegevater F.... Das Pflegeverhältnis für L... bei der Pflegemutter wurde zum 01.09.2013 durch das Jugendamt beendet und ein neues Pflegeverhältnis für L... mit F...begründet.

7

Mit Antragsschrift vom 15.07.2013 an das Amtsgericht Waren (Müritz) begehrte die Pflegemutter die Entlassung des Jugendamtes als Amtsvormund für V... und ihre Bestellung als Einzelvormund. Sie begründete dies damit, zu der Amtsvormünderin F... kein Vertrauen mehr zu haben wegen der Umstände der Inobhutnahme von L.... Im Übrigen behindere der Amtsvormund sie in ihrer Aufgabenerfüllung für Valentina. Die Herausnahme von Lisa-Marie habe ihr deutlich gemacht, dass die Hauptverantwortung bei dem Jugendamt liege und sie lediglich, ausgestattet durch das Jugendamt mit einer Vollmacht, für die Kinder handlungsfähig sei. Sie sei nur wegen der Kinder von B... auf das Land gezogen. Nach der Herausnahme von L... befürchte sie, auch V... könnte herausgenommen werden, sodass sie das Hausgrundstück nicht mehr halten könne.

8

Da die Pflegemutter Umgangskontakte von V... zu L... und F... als schädlich ansah, da diese auf V... keinen guten Einfluss ausüben und das Verhältnis von V... zur Pflegemutter belasten könnten, erlaubte die Pflegemutter Umgangskontakte auch entgegen der anders lautenden Beratung durch das Jugendamt, das die Kontakte positiv sah, nicht mehr.

9

Mit Beschluss vom 23.10.2013 lehnte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Antrag der Pflegemutter auf Übertragung der Vormundschaft für V... auf sie ab. Auf die Beschwerde der Pflegemutter gegen den Beschluss der Rechtspflegerin hob der Senat mit Beschluss vom 14.07.2014 (11 UF 108/14) die Entscheidung der Rechtspflegerin über die Vorlage der Beschwerde der Pflegemutter auf und verwies die Sache zur Entscheidung über die als Erinnerung zu behandelnde Beschwerde der Pflegemutter an das Amtsgericht zurück. Mit Beschluss vom 06.10.2014 hob der Familienrichter des Amtsgerichts den Beschluss der Rechtspflegerin vom 23.10.2013 nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 14.07.2014 auf, weil dem Mündel kein Verfahrensbeistand bestellt worden war, und legte die Sache der Rechtspflegerin zur erneuten Behandlung und Entscheidung vor. Nach Bestellung und Anhörung eines Verfahrensbeistandes, des Mündels, des Jugendamtes und der Pflegemutter lehnte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit Beschluss vom 16.07.2015 erneut den Wechsel der Amtsvormundschaft auf eine Einzelvormundschaft der Pflegemutter ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

10

Gegen den Beschluss wendet sich das nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Mündel mit seiner Beschwerde.

11

Das Mündel trägt vor, die Pflegefamilie als soziale Familie genieße Grundrechtsschutz nach Art. 6 Abs. 1 GG. Bei einem Dauerpflegeverhältnis sei stets zu prüfen, ob die Pflegeeltern auch Vormund sein können. Das Jugendamt müsse gemäß § 56 Abs. 4 SGB VIII jährlich prüfen, ob ein Einzelvormund oder ein Verein zur Verfügung stehe. Eine Vormundschaft erfülle ihren Sinn dann am besten, wenn das Kind erlebe, dass die Person, die es täglich erziehe, auch rechtlich zu dieser Erziehung befugt sei. Stabilität und Verlässlichkeit könnten dem Kind am besten vermittelt werden, wenn seine „sozialen Eltern“ künftig auch in der Lage seien, die erzieherischen Entscheidungen eigenständig zu treffen. Die Entlassung des Amtsvormundes und die Bestellung der Pflegeeltern zu Einzelvormündern diene in der Regel dem Wohl des betroffenen Kindes. Pflegeeltern als Vormund seien auch weiter unter Kontrolle des Jugendamtes und des Familiengerichts. Der Amtsvormund habe nicht die Aufgabe der „Überwachung“ der Pflegemutter, sondern solle Bezugsperson des Kindes sein. Dies sei hier nicht nötig, da es in der Pflegemutter die soziale Mutter habe. Irritationen zwischen Jugendamt und Pflegemutter würden nicht ihre Beziehung zur Pflegemutter betreffen. Sie sei älter als 14 Jahre und wolle die Pflegemutter als Vormund.

12

Das Mündel beantragt,

13

den angefochtenen Beschluss zu ändern, das Jugendamt als Amtsvormund zu entlassen und stattdessen die Pflegemutter als Vormund zu bestellen.

14

Das Jugendamt beantragt,

15

die Beschwerde des Mündels zurückzuweisen.

16

Das Jugendamt verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor, das Mündel habe gemeinsam mit seiner Schwester L... bis zum 16. Lebensjahr bei der Pflegemutter gelebt. Es sei eine massive Bindungsintoleranz der Pflegemutter festgestellt worden. Es habe seit Beginn des Verfahrens die begründete Annahme gegeben, dass die Pflegemutter sich mit der Erteilung der Einzelvormundschaft von der kooperativen und mitwirkungspflichtigen Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII zurückziehen werde. Die Pflegemutter sei für das Mündel weiterhin eine engagierte soziale Mutter. Die Hilfefortsetzung sei nicht infrage gestellt worden. Für die Weiterentwicklung des Mündels sei jedoch die Aufrechterhaltung der Amtsvormundschaft angeraten.

17

Die Pflegemutter hat ihrerseits Erinnerung gegen den vom Mündel angefochtenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts eingelegt. Darüber wird das Amtsgericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben (§ 11 Abs. 2 RpflG). Inhaltlich setzt die Pflegemutter ihr erstinstanzliches Begehren fort und möchte die Entlassung des Jugendamtes als Amtsvormund und ihre Bestellung als Einzelvormund bewirken.

18

Da das Mündel nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, hat der Senat mit Beschluss vom 18.02.2016 die für das Mündel bestellte Verfahrensbeiständin entlassen, § 158 Abs. 5 FamFG (Blatt 214 f. d.A.).

II.

19

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde des Mündels ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG). Valentina ist am am 26.04.2015 14 Jahre alt geworden. Sie ist seit dem gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG verfahrensfähig, kann somit Verfahrensvollmachten erteilen und Beschwerde einlegen (§ 60 FamFG), denn sie hatte bei Erlass des angefochtenen Beschlusses am 16.07.2015 bereits das 14. Lebensjahr vollendet.

20

Die Beschwerde des Mündels ist begründet.

21

Gemäß § 1887 Abs. 1 BGB ist das zum Vormund bestellte Jugendamt zu entlassen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere, zum Vormund geeignete Person vorhanden ist. Diese Voraussetzungen sind hier, anders als es das Amtsgericht meint, gegeben.

22

Mit dem OLG Stuttgart (FamRZ 2013, 1118) geht der Senat davon aus, dass das Gesetz in §§ 1791 b und 1887 Abs. 1 BGB den Vorrang der Einzelvormundschaft gegenüber der Vormundschaft des Jugendamtes oder eines Vereins bestimmt. Das Jugendamt oder ein Verein sind zum Vormund nur dann zu bestellen, wenn kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung steht. Findet sich ein geeigneter Vormund, so ist gemäß § 1887 BGB der zuvor bestellte Amtsvormund zu entlassen. Dies dient auch dem Wohl des Mündels, da Einzelvormünder besser und individueller als ein Amtsvormund im Interesse und für das Kind tätig werden können. Dem Mündel ist in seinem Beschwerdevorbringen darin zuzustimmen, dass eine Vormundschaft ihren Sinn dann am besten erfüllt, wenn das Kind erlebt, dass die Person, die es täglich erzieht, auch rechtlich zur Erziehung befugt ist. Stabilität und Verlässlichkeit können dem Kind am besten vermittelt werden, wenn seine „sozialen Eltern“ künftig auch in der Lage sind, die erzieherischen Entscheidungen eigenständig zu treffen (OLG Nürnberg, FamRZ 2012, 1959).

23

Die Geeignetheit des Einzelvormundes hat sich an den Kriterien des § 1779 Abs. 2 BGB zu orientieren. Danach soll eine Person ausgewählt werden, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist.

24

Dies ist hier in Person der Pflegemutter der Fall.

25

Nach den vom Amtsvormund dem Familiengericht jährlich vorzulegenden Berichten (§ 1840 BGB) hat die Pflegemutter seit Übernahme der Pflegschaft für V... am 18.06.2001 ohne Beanstandungen des Jugendamtes das Kind gepflegt, betreut und erzogen und in Ausübung der ihr vom Amtsvormund umfassend übertragenen Vollmachten tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen. V... ist durch eine alkoholkranke Mutter mit einem schweren Herzfehler geboren worden, der unmittelbar nach der Geburt operativ behandelt werden musste. Dies hat zu einer erheblichen Entwicklungsverzögerung des Kindes geführt. V... war krankheitsanfälliger als andere gleichaltrige Kinder und musste jährlich zu Kontrolluntersuchungen in der Charité Berlin vorgestellt werden. Sie benötigt besonderer Fürsorge und Betreuung der Pflegemutter, die diese gewährleistet hat. V... bedarf einer Beschulung, die den persönlichen Voraussetzungen des Kindes entspricht. All dies hat die Pflegemutter sichergestellt, ohne dass es eines Eingriffs des Amtsvormundes bedurft hätte. Sämtliche Entscheidungen hat die Pflegemutter sachgerecht und zum Wohl des Kindes in Vollmacht des Amtsvormundes für das Kind getroffen. Gleiches galt für die Schwester des Mündels, L.... Differenzen zwischen der Pflegemutter und dem Jugendamt als Vormund traten erst in dem Moment auf, als die damalige Amtsvormünderin ohne vorherige Rücksprache mit der Pflegemutter L... am 03.06.2013 bei einem Besuch beim früheren Pflegevater, Herrn H..., in Obhut genommen und den Lebensmittelpunkt bei Herrn H... bestimmt hat, weil L... von einem Missverhältnis zur Pflegemutter berichtete und nicht wieder zu dieser zurückkehren wollte. Zu Recht hat die Pflegemutter in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass das Jugendamt zunächst Anlass gehabt hätte, Ausmaß und Ursachen der Unstimmigkeiten aufzuklären und dies erforderlichenfalls mit der Pflegemutter und L... zu besprechen, statt sofort ohne Rücksprache mit der Pflegemutter dem Begehren von L... nachzugeben und so diese einem möglicherweise notwendigen erzieherischen Einfluss der Pflegemutter zu entziehen. Die Pflegemutter hatte zuvor entsprechend dem Wunsch von L... in Klingenthal/Thüringen in einer Fabrik für Akkordeons Absprachen für die Absolvierung eines Praktikums mit dem Ziel der Aufnahme einer Ausbildung getroffen, wobei das Praktikum unmittelbar bevorstand. Durch den Wechsel von L... verzögerte sich dies und gegenüber dem Ausbildungsbetrieb blieben Unklarheiten, wer nunmehr verantwortliche Entscheidungen für L... zu treffen hat. Hier war das Jugendamt als Amtsvormund in der Verantwortung. Notwendige Entscheidungen hier sind jedoch wegen der Herausnahme von L... nicht kurzfristig getroffen worden.

26

Der Pflegemutter kann auch nicht vorgeworfen werden, bindungsintolerant zu sein und Umgangskontakte des Mündels zur Schwester L... unterbunden zu haben. Die Umschulung V... erfolgte entgegen dem Vorbringen des Jugendamtes ausweislich der Akten nicht, um Kontakte zur Schwester L... zu unterbinden, sondern war bereits 2011 von der Pflegemutter, der damaligen Amtsvormünderin und der Mitarbeiterin des allgemeinen sozialen Dienstes des Jugendamtes erwogen worden. Eine Umschulung sollte in 2012 erfolgen, ist jedoch durch den Amtsvormund nicht umgesetzt worden. Die Pflegemutter hat sich deshalb erneut 2013 um eine Umschulung V... zur Schule zur individuellen Lebensbewältigung in Sietow gekümmert. Mit Zustimmung des Amtsvormundes ist dann eine Umschulung in 2014 auch erfolgt. Dies hatte nichts mit Vermeidung von Umgangskontakten zu L..., sondern mit einer dem individuellen Leistungsvermögen von V... entsprechenden Beschulung zu tun.

27

Nach dem Wechsel L... zu dem früheren Pflegevater, Herrn H..., hat die Pflegemutter allerdings Umgangskontakte der Geschwister nur in ihrem Haus erlaubt, was L... abgelehnt hat. Ein erstes Treffen der Geschwister gab es erst im August 2014 im Haushalt der Pflegemutter. L... beschreibt dieses Treffen als sehr belastend wegen der Anwesenheit der Pflegemutter, zu der sie nunmehr ein distanziertes Verhältnis hatte. Allerdings hätte es dem Jugendamt als Amtsvormund und der bestellten Amtsvormünderin oblegen, kindeswohlgerechte Umgängen zu organisieren. Dieser Verantwortung ist das Jugendamt nicht nachgekommen. In dem gesondert geführten Verfahren zur Regelung des Umgangs der Geschwister (Amtsgericht Waren, 206 F 29/15) haben die zwischenzeitlich volljährige L..., die Pflegemutter, das Jugendamt, und die für V... bestellte Verfahrensbeiständin eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung geschlossen, wonach begleiteter Umgang zwischen den Geschwistern nach einer Anbahnungsphase jeweils am 3. Samstag des Monats von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr stattfindet.

28

Neben der persönlichen Eignung ist auch die Eignung der Pflegemutter im Hinblick auf ihre Vermögenslage gegeben. Sie hat aus einer Teilzeitanstellung als Erzieherin monatliche Nettoeinnahmen in Höhe von ca. 750,00 EUR. Der Hauptanteil ihrer Einkünfte besteht aus dem aufgrund des Pflegevertrages mit dem Jugendamt bezogenen Pflegegeld für Valentina in Höhe von monatlich 1.406,00 EUR sowie Pflegegeld für Valentina aufgrund der bewilligten Pflegestufe I in Höhe von monatlich 305,00 EUR. Die Pflegemutter bewohnt mit dem Mündel ein zwischenzeitlich in ihr Alleineigentum übergegangenes Hausgrundstück, für das sie monatliche Zinsen für ein Darlehen in Höhe von 103,15 EUR, auf einen Bausparvertrag monatlich 99,61 EUR sowie Heizungskosten von 230,00 EUR bezahlt. Unzuverlässigkeit in Vermögensdingen, was der Geeignetheit als Einzelvormund entgegenstehen könnte, ist der Pflegemutter nicht vorzuwerfen. Derartige Feststellungen hat auch das Jugendamt nicht getroffen.

29

Eine Berufsmäßigkeit der Führung der Vormundschaft der Pflegemutter für V... (§ 1 VBVG) war nicht festzustellen, da sie nicht mehr als 10 Vormundschaften führt und die für die Führung der Vormundschaft für V... erforderliche Zeit nach dem Vorbringen der Pflegemutter voraussichtlich 20 Wochenstunden unterschreitet (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VBVG).

30

Die Anhörung der leiblichen Eltern des Mündels konnte auch im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise unterbleiben, da die Eltern nach der Geburt des Kindes und Wechsel zur Pflegemutter zu dem Kind keinerlei Kontakte hatten und daher sachgerechte Äußerungen nicht zu erwarten waren (§ 160 FamFG).

III.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

32

Gesetzliche Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.

        

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Referenzen - Gesetze

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


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Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands


(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah

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Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 1 Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 160 Anhörung der Eltern


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Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sons

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 56 Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt


(1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. (2) Gegenüber dem Jugendamt als Pf

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Mündel vor einer Entscheidung des Gerichts gehört werden soll. Dies gilt nicht für Personen, die geschäftsunfähig sind oder bei Erlass der Entscheidung das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.