Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge

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Personenbeförderungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die

1.
den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
2.
einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.

(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

1.
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
2.
Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
3.
Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.

(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

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(1) Für die Planung des Baus und der Änderung von 1. Verkehrswegen der Eisenbahnen des Bundes,2. Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen,3. Verkehrsflughäfen,4. Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fas

(1) Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 ist auch eine Aufgabe, die bis zum 3. Oktober 1990 die Deutsche Post oder deren Teilunternehmen oder die Deutsche Reichsbahn wahrzunehmen hatten. Die den Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegende

(1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Das Bauordnungsrecht der Länder und die Straßenverkehrs-Ordnung bleiben unberührt. Soweit keine besonderen Harmonisierungsm
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(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichke
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Tenor 1. Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids für 2012 vom 23.03.2018 wird die Umsatzsteuer 2012 auf … € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 94
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Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass gegen den Betroffenen weg
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Tenor Der Planfeststellungsbeschluss für die „Straßenbahn im Neuenheimer Feld“ des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 in Gestalt von dessen Änderungsplanfeststellungsbeschluss (1. Planänderung) vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben.
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden
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