Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
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Personenbeförderungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.
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(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach §
(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichke
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published on 19/11/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
published on 25/02/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 23 K 15.328
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 25. Februar 2015
23. Kammer
Sachgebiets-Nr. 550
Hauptpunkte: Zwangsgeld
Rechtsquellen:
In der Verwaltu
published on 20/02/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstrec
published on 20/02/2014 00:00
Tenor
I.
Der Bescheid des Landratsamts S-B. vom 20.6.2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 7.11.2012 werden insoweit aufgehoben, als dem Beigeladenen insgesamt 6 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft, 2 v
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(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen...
(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7...