Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz - VerkPBG | § 1 Geltungsdauer, Anwendungsbereich
(1) Für die Planung des Baus und der Änderung von
- 1.
Verkehrswegen der Eisenbahnen des Bundes, - 2.
Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen, - 3.
Verkehrsflughäfen, - 4.
Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690)
- 5.
Fernverkehrswegen im Sinne von Nummern 1 und 2 zwischen diesen Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fernverkehrswege zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Ländern und den nächsten Knotenpunkten des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes im einzelnen.
Referenzen - Gesetze |
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(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die 1. den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder2. einen besonderen Bahnkörper...