Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 57 Stellung der Patentanwaltskammer
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Patentanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
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published on 30/08/2017 00:00
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand der Popularklage sind Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008
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