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§ 61Amtlich · § 5 UrhG

Recht zur Ablehnung der Wahl

Zeitreise: 29.06.2026‹ § 60§ 62 ›

Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist; 3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

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