Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 58 Zusammensetzung des Vorstands
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Patentanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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published on 30/08/2017 00:00
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand der Popularklage sind Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008
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