Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit
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Patentanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
- 1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und - 2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
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published on 30/08/2017 00:00
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand der Popularklage sind Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008
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