Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit

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Patentanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer

1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

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published on 30/08/2017 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Popularklage sind Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008
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