Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer

1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 30. Aug. 2017 - Vf. 7-VII-15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Popularklage sind Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008