Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
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Patentanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

(3) u. (4) (weggefallen)

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(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetz
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published on 08/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/12 vom 8. Juli 2013 in der patentanwaltlichen Verwaltungssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 8. Juli 2013 durch den Berichterstatter Richter Dr. Grabinski beschlossen: Die.
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