Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

(1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch andere als patentanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung nach § 3 besteht.

(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

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Referenzen - Gesetze | § 52e PatAnwO

§ 52e PatAnwO zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 52e PatAnwO wird zitiert von 1 anderen §§ im Patentanwaltsordnung.

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften


(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn1.ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertr
§ 52e PatAnwO zitiert 4 andere §§ aus dem Patentanwaltsordnung.

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung. (2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe, 1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, ein

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe


(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentanwälten auch gestattet1.mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 52a Satzungskompetenz


(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Kammerversammlung durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1. die allgemeinen Berufspfl

Patentanwaltsordnung - PatAnwO | § 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung


(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er1.in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist alsa)Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar oder a

Referenzen - Urteile | § 52e PatAnwO

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 52e PatAnwO.

Finanzgericht München Urteil, 23. März 2015 - 4 K 1636/14

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgese

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2014 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor 1. a) § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletz

Referenzen

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(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung. (2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe, 1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden...