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§ 145aAmtlich · § 5 UrhG

Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren

Zeitreise: 20.05.2026

In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.

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