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§ 150Amtlich · § 5 UrhG

Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Zeitreise: 20.05.2026

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

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