Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 90 Jugendarrest

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 90 Jugendarrest
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Jugendgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.

(2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.

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(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist. (2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Au
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published on 24/09/2014 00:00

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. Dezember 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2010 werden aufgehoben. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen
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