Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren

(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.

(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen

1.
der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat,
2.
der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft


(1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung


Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten § 451 Abs. 1 und 2, die §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1, § 83 Ab

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 38 Jugendliche und Heranwachsende


(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß. Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 7 Sat
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 110 Vollstreckung und Vollzug


(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr

Strafprozeßordnung - StPO | § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts


(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte z
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 67 Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter


(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu. (2) Die Rechte der gesetzlichen Vertreter zur Wahl eines

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug


(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vol

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 86 Umwandlung des Freizeitarrestes


Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2020 - StB 2/20

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 2/20 vom 4. Februar 2020 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– JGG § 88 Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe ist auch dann

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2018 - 2 ARs 41/18

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 41/18 2 AR 24/18 vom 8. Februar 2018 in der Gerichtsstandsbestimmungssache betreffend wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 59 Fällen, sowie gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen,

Amtsgericht Pirmasens Beschluss, 30. Jan. 2018 - 1 VRJs 91/17 jug

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 16.11.2017 (1 VRJs 91/17 jug) wird aufgehoben. Gründe I. 1 Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Pirmasens vom 22.02.2017 (1 Ls 4372 Js

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Nov. 2016 - IV-2 RBs 157/16

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Tenor Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. 1 2G r ü n d e : 3I. 4Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs (hier: Mofa) unte

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 2 ARs 225/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 2 2 5 / 1 4 2 A R 1 5 1 / 1 4 vom 13. August 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Az.: 2 KLs 27 Js 14361/13 hw. Landgericht Koblenz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 11. Dez. 2013 - 2 BvR 1373/12

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Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerde

Landgericht Stralsund Beschluss, 24. Okt. 2007 - 23 Qs 52/07

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Tenor Dem Verurteilten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt. Der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 28.02.2007 (Az: 4

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 26. Mai 2003 - 1 Ws 133/03

bei uns veröffentlicht am 26.05.2003

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten werden der Beschluss des Landgerichts - Strafkammer 7 - K. vom 18. März 2003 (7 Qs 7/03) und die im Beschluss des Amtsgerichts - Bezirksjugendschöffengerichts II - K. vom 18. Februar 2003 getrof

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(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem...