Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 84 Örtliche Zuständigkeit

(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat.

(2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 19 Kostenansatz


(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt: 1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft


(1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung


Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten § 451 Abs. 1 und 2, die §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1, § 83 Ab
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 85 Abgabe und Übergang der Vollstreckung


(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist. (2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Au

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2014 - 2 ARs 388/13

bei uns veröffentlicht am 04.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 3 8 8 / 1 3 2 A R 2 9 1 / 1 3 vom 4. Februar 2014 in dem Bußgeldverfahren gegen wegen Ordnungswidrigkeit Verteidigerin: Rechtsanwältin Az.: 67 VRJs 11/13 Amtsgericht Itzehoe Az.: 418 OWi 7/13 jug., 4005 Js 449/

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - 2 ARs 93/14

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 9 3 / 1 4 2 A R 7 3 / 1 4 vom 15. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. Az.: 55 Js 1032/09 Staatsanwaltschaft Essen Az.: 63 VRJs 24/14 Amtsgericht Essen Az.: 3 BRs 75/11 jug. Amtsgericht Mayen De

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2002 - 2 ARs 259/02

bei uns veröffentlicht am 09.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 259/02 2 AR 146/02 vom 9. Oktober 2002 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hier: Führungsaufsicht Az.: 92 Js 599/85 Staatsanwaltschaft Bonn Az.: 58 VRJs 71/01 Amtsgericht Leve

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2011 - 2 ARs 170/11

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 170/11 2 AR 127/11 vom 22. Juni 2011 in der Bußgeldsache gegen wegen Verstoßes gegen das niedersächsische Schulgesetz Az.: 29a OWi 124/10 Amtsgericht Oldenburg Az.: 422 AR 2/11 Jug. Amtsgericht Tiergarten Der 2. S

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2001 - 2 ARs 77/01

bei uns veröffentlicht am 11.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 77/01 2 AR 43/01 vom 11. April 2001 in der Strafsache gegen wegen gemeinschaftlichen Raubes Az.: 6 Js 36740/97 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 3 AR 26/00 Amtsgericht Schwandorf - Zweigstelle Burglengenfeld - De

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2017 - 2 ARs 436/16

bei uns veröffentlicht am 11.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 436/16 2 AR 303/16 vom 11. April 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Az.: 4a VRJs 4/15 Amtsgericht Diez ECLI:DE:BGH:2017:110417B2ARS436.16.0 Der 2. Strafsenat

Amtsgericht Pirmasens Beschluss, 30. Jan. 2018 - 1 VRJs 91/17 jug

bei uns veröffentlicht am 30.01.2018

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 16.11.2017 (1 VRJs 91/17 jug) wird aufgehoben. Gründe I. 1 Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Pirmasens vom 22.02.2017 (1 Ls 4372 Js

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2014 - 2 ARs 225/14

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 A R s 2 2 5 / 1 4 2 A R 1 5 1 / 1 4 vom 13. August 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Az.: 2 KLs 27 Js 14361/13 hw. Landgericht Koblenz Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ha

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(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist. (2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des...