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§ 89Amtlich · § 5 UrhG

Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

Zeitreise: 25.06.2021‹ § 88§ 89a ›

Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.

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