Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 85 Abgabe und Übergang der Vollstreckung

(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.

(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß der Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, zuständig sein soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zuständig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.

(5) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugendrichter abgeben.

(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden.

(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

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wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft


(1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt § 451 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung


Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten § 451 Abs. 1 und 2, die §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Abs. 1, § 83 Ab
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 84 Örtliche Zuständigkeit


(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat. (2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 89a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe


(1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugendstrafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstreckungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugendstrafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 451 Vollstreckungsbehörde


(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Ur
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung


(1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn 1. nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nich

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 90 Jugendarrest


(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2017 - 2 ARs 348/16

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 13. Feb. 2017 - 2 Ws 56/17, 2 Ws 57/17

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz in Diez vom 6. Januar 2017 aufgehoben, soweit der Verurteilte unter Ziff. 5 lit. g angewiesen worden ist, zu minderjährigen Mäd

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2016 - 2 ARs 44/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 44/16 2 AR 2/16 vom 26. Oktober 2016 in der Jugendvollstreckungssache gegen wegen versuchten Betrugs Az.: 6 VRJs 331/15 Amtsgericht Delbrück Az.: 128 Ls 44/15 Amtsgericht Mönchengladbach Az.: 600 Js 2110/14 Staats

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2016 - 2 ARs 324/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 324/16 2 AR 160/16 vom 25. Oktober 2016 in der Jugendstrafvollstreckungssache gegen Az.: 18 VRJs 123/15 1301 Js 28322/15 Staatsanwaltschaft Lüneburg Az.: 2 AR 343/16 Generalstaatsanwaltschaft Celle Az.: 18 Ds 1301

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Feb. 2015 - 2 Ws 33/15

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen. 1G r ü n d e : 2I.

Landgericht Kleve Beschluss, 13. Nov. 2014 - 180 StVK 47/14

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn vom 05.11.2014, die mit hiesigem Beschluss vom 23.03.2014 auf 5 Jahre festgesetzte Bewährungszeit auf 3 Jahre zu reduzieren, wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e: 2 3I. 4Der mehrfach vorb

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Nov. 2010 - 5 Ws 200/10

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Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 25. Oktober 2010 wird aufgehoben, soweit die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 17. März 20

Landgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2010 - 15 StVK 447/10 Ks; 15 StVK 448/10 Ks; 15 StVK 449/10 Ks

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Tenor 1. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des a. Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 01.06.2001 – 12 Ls 17/01 (432 Js 35045/00) –, des b. Amtsgerichts

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Juli 2006 - 3 Ws 213/06

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Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - M. vom 16. Mai 2006 aufgehoben. 2. Die Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts - Jugendkam

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