Gesetz über internationale Patentübereinkommen - IntPatÜbkG | § 10 Zuständigkeit von Gerichten

(1) Ist nach dem Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents die Zuständigkeit der Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. Ist danach ein Gerichtsstand nicht gegeben, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Europäische Patentamt seinen Sitz hat.

(2) § 143 des Patentgesetzes gilt entsprechend.

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Patentgesetz - PatG | § 143


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2018 - M 30 K 17.1091

bei uns veröffentlicht am 26.01.2018

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht … * verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts … * vorbehalten.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2016 - M 10 K 16.3177

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts München I vorbeha

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2018 - M 30 K 18.2425

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts München I vorbehalten. G

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(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die...