Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 39 Zuständigkeit

(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.

(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.

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Steuerrecht: Anfechtbarkeit der Lohnsteuer-Anmeldung durch Arbeitnehmer

13.01.2010

Rechtsanwalt für Steuerrecht - Einkommenssteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche H
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Patentgesetz - PatG | § 143


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

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Landesarbeitsgericht München Beschluss, 10. Dez. 2015 - 10 Ta 337/15

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 07.08.2015 (27 Ca 6552/05) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe

Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - 25 U 3537/16

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor Der Senat schlägt den Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgenden Vergleich vor: 1. Die Beklagte stellt den Kläger von Kosten der Rechtsanwälte in Höhe von weiteren € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 31. Mai 2016 - 9 AZB 3/16

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Dezember 2015 - 10 Ta 337/15 - wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Jan. 2016 - I-20 W 84/15

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2015 abgeändert und die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten auch für die Widerklage festgestellt. Die Kosten des Besch

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 10. Juni 2010 - 5 AZB 3/10

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 10. und 11. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 16. Dezember 2009 - 2 Ta 140/09 - aufgehoben, sowe

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(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die...
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(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die...