Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG | § 42 Aufgaben des Rechnungshofes
Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG | § 42 Aufgaben des Rechnungshofes
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Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder Inhaltsverzeichnis
(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe wird von Rechnungshöfen geprüft.
(2) Der Rechnungshof prüft insbesondere
- 1.
die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, - 2.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, - 3.
das Vermögen und die Schulden.
(3) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
(4) Die Durchführung der Prüfung von geheimzuhaltenden Angelegenheiten kann gesetzlich besonders geregelt werden.
(5) Auf Grund von Prüfungserfahrungen kann der Rechnungshof beraten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
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(1) Auf Sondervermögen des Bundes oder des Landes und bundes- oder landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts ist dieses Gesetz entsprechend anzuwenden, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt is
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published on 23/02/2011 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Beklagten durch den Bundesrechnungshof.
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