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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Zeitreise: 12.05.2026‹ § 4§ 6 ›

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes oder des Landes notwendig sind.

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