Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG | § 39 Kassenmäßiger Abschluß
In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen:
- 1.
- a)
die Summe der Ist-Einnahmen, - b)
die Summe der Ist-Ausgaben, - c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis), - d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre, - e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
- 2.
- a)
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen, - b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, - c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 2 andere §§ aus dem .