Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG | § 7a Grundsätze der staatlichen Doppik
(1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur
- 1.
laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit), - 2.
Inventur, - 3.
Bilanzierung nach den - a)
allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung, - b)
Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss, - c)
Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung, - d)
Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz, - e)
Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,
- 4.
Abschlussgliederung.
(2) Konkretisierungen, insbesondere die Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von Absatz 1 abweichende Regelungen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind, werden von Bund und Ländern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbeitet.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
wird zitiert von 2 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrens- und Datengrundlage jeweils für Kameralistik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund und Länder ein gemeinsames Gremium ein. Das Gremium erarbeitet Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für...