Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG | § 7a Grundsätze der staatlichen Doppik

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Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder Inhaltsverzeichnis

(1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Handelsgesetzbuch und den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies umfasst insbesondere die Vorschriften zur

1.
laufenden Buchführung (materielle und formelle Ordnungsmäßigkeit),
2.
Inventur,
3.
Bilanzierung nach den
a)
allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,
b)
Gliederungsgrundsätzen für den Jahresabschluss,
c)
Grundsätzen der Aktivierung und Passivierung,
d)
Grundsätzen der Bewertung in der Eröffnungsbilanz,
e)
Grundsätzen der Bewertung in der Abschlussbilanz,
4.
Abschlussgliederung.
Maßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften.

(2) Konkretisierungen, insbesondere die Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von Absatz 1 abweichende Regelungen, die aufgrund der Besonderheiten der öffentlichen Haushaltswirtschaft erforderlich sind, werden von Bund und Ländern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbeitet.

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(1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrens- und Datengrundlage jeweils für Kameralistik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund und Länder ein gemeinsames Gremium ein. Das Gremium erarbeitet Standards für kamerale und doppische Haushalte

In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen: 1. a) die Summe der Ist-Einnahmen,b) die Summe der Ist-Ausgaben,c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),d) die haushaltsmäßig noch nic
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(1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrens- und Datengrundlage jeweils für Kameralistik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund und Länder ein gemeinsames Gremium ein. Das Gremium erarbeitet Standards für kamerale und doppische Haushalte
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published on 23/09/2014 00:00

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. November 2013 teilweise abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 wird hinsichtl
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(1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrens- und Datengrundlage jeweils für Kameralistik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund und Länder ein gemeinsames Gremium ein. Das Gremium erarbeitet Standards für kamerale und doppische Haushalte sowie für...