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§ 45Amtlich · § 5 UrhG

Gemeinsame Prüfung

Zeitreise: 12.05.2026‹ § 44§ 46 ›

Sind für die Prüfung mehrere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht die Prüfung durch einen bestimmten Rechnungshof verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist, können die Rechnungshöfe einander durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben übertragen.

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