Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG | § 7 Grundsatz der Gesamtdeckung

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Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder Inhaltsverzeichnis

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

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published on 02.04.2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen.Die Revision wird unter Umgehung der Berufungsinstanz zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines
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