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§ 35Amtlich · § 5 UrhG

Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung

Zeitreise: 12.05.2026

Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.

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