Erbrecht: Feststellung der Vaterschaft und Verjährung des Pflichtteils

published on 03/04/2018 12:49
Erbrecht: Feststellung der Vaterschaft und Verjährung des Pflichtteils
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Wird eine Vaterschaft erst 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers rechtskräftig festgestellt, ist ein Pflichtteilsanspruch des Kindes bereits verjährt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter erläuterten, dass hier § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der vom 2.1.2002 bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung anzuwenden war. Danach verjährt der Pflichtteilsanspruch kenntnisunabhängig in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Zwar kann das Kind nach § 1600d Abs. 4 BGB seinen Pflichtteilsanspruch erst geltend machen, wenn seine Abstammung nach dem Erblasser rechtskräftig festgestellt wurde. § 2332 Abs. 1 Alternative 1 BGB a.F. stellte aber nach seinem ausdrücklichen Wortlaut hinsichtlich des Beginns der 30-jährigen Verjährungsfrist allein auf den objektiven Umstand des Erbfalls ab. Unerheblich ist, wann der Anspruch entstanden ist, und ob der Gläubiger eine subjektive Kenntnis hatte. Die Regelung ist eindeutig.

Hinweis: Nach neuem Recht dürfte dies anders sein: Nach § 199 Abs. 3a BGB verjähren Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, kenntnisunabhängig in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. § 1600d Abs. 4 BGB hindert die Entstehung des Anspruchs in diesem Sinne bis zur rechtskräftigen Feststellung seiner Abstammung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 09.06.2017 (7 U 78/16) folgendes entschieden:


Tenor: 

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – 5 O 284/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe: 

Die Klägerin macht gegen den beklagten Testamentsvollstrecker im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils geltend.

Die Klägerin, geboren am 31.12.1951, ist die nichteheliche Tochter des am 08.11.1977 verstorbenen Herrn I W. Die Vaterschaft des Erblassers wurde durch seit dem 04.11.2014 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 29.09.2014 festgestellt. Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes mit Frau F W verheiratet. Er hatte außer der Klägerin keine weiteren Abkömmlinge und seine Ehefrau mit Testament vom 13.10.1976 zur Alleinerbin eingesetzt.

Die Ehefrau des Erblassers verstarb am 23.12.2012. Sie hatte mit notariellem Testament vom 02.03.1999 eine bis dahin nicht existente „F-W-Stiftung“ zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt. Im Testament ist bestimmt, dass sie die Stiftung von Todes wegen errichte. Der Stiftungszweck ist in dem Testament näher dargelegt und es wird auf eine Satzung verwiesen. In § 4 des Testaments, hinsichtlich dessen näheren Inhaltes ergänzend auf die Akte verwiesen wird, hatte sie den Beklagten als Ersatztestamentsvollstrecker eingesetzt. Der Beklagte nahm das Amt an.

Die Klägerin forderte den Beklagten außergerichtlich zur Auskunft über den Nachlass des Erblassers auf. Der Beklagte erhob daraufhin mit Schreiben seiner Prozessvertreter vom 21.07.2015 die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin hat im Wesentlichen gemeint, dass der Pflichtteilsanspruch nach ihrem Vater nicht verjährt sei. Ein Anspruch verjähre nicht vor seiner Entstehung, die aber voraussetze, dass der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht werden könne. Das sei vorliegend angesichts der Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB nicht vor der Feststellung der Vaterschaft der Fall gewesen.

Der Beklagte hat gemeint, dass der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch verjährt sei. Aufgrund der gem. § 199 Abs. 3a BGB a.F. kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist seien erbrechtliche Ansprüche mit Ablauf des 08.11.2007 endgültig verjährt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Vaterschaft des Erblassers erst am 29.04.2014 rechtskräftig festgestellt worden sei. Die absolute Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3a BGB a.F. beginne ab dem Zeitpunkt des Erbfalles. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dass nach dieser Zeit Rechtsfrieden eintrete. Darüber hinaus wären etwaige Pflichtteilsrechte auch verwirkt, da die Klägerin im Vaterschaftsverfahren ausdrücklich erklärt habe, lediglich an einer Feststellung der Abstammung interessiert zu sein, da sämtliche eventuellen Erbansprüche verjährt seien.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen und dies damit begründet, dass der Klägerin bereits kein durchsetzbarer Anspruch zustehe. Ein etwaiger Anspruch sei verjährt. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 08.11.1977 habe die Vorschrift des § 1934a BGB noch Geltung gehabt, wonach dem nichtehelichen Kind neben ehelichen Abkömmlingen oder dem Ehegatten des Vaters ein Erbersatzanspruch in Höhe des Erbteils zugestanden habe. Gem. § 1934b BGB verjähre dieser Anspruch kenntnisunabhängig spätestens dreißig Jahren nach dem Eintritt des Erbfalles, sodass er zum Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft bereits verjährt gewesen sei.

Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung der Klage und verfolgt ihre Ansprüche gegen den Beklagten im Berufungsverfahren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor:

Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass sie bei Anwendung des § 1934b BGB i.V.m. § 199 Abs. 3a BGB in ihren Grundrechten beeinträchtigt werde, und das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. In der Klageabweisung liege ein unverhältnismäßiger und nicht gerechtfertigter Eingriff in ihr grundrechtlich durch 14 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Erbrecht, das auch ihren Pflichtteilsanspruch umfasse. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den in Art. 6 Abs. 5 GG normierten Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der § 1934b BGB schränke ihr Erb- und Pflichtteilsrecht in unangemessener Weise ein. Sie habe erst nach dem 07.11.2007 erfahren, dass der Erblasser ihr leiblicher Vater sei. Es habe für sie zuvor keine Möglichkeit bestanden, Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erhalten. Bis zum Versterben ihrer Mutter habe diese ihr gegenüber vehement bestritten, ein außereheliches Verhältnis gehabt zu haben. Darüber hinaus verstieße die Annahme der Verjährung gegen Art. 14EMRK.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 14.04.2016 den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen,

Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 08.11.1977 in Krefeld-Traar verstorbenen Herrn I W, geb. am 29.10.1928, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, welches folgende Punkte umfasst:

alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen,

alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten, Erblasser- und Erbfallschulden,

alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat,

den Güterstand mitzuteilen, in dem der Erblasser verheiratet gewesen war

und hinsichtlich folgender Anträge das Urteil aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen,

den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben habe, wie er dazu in der Lage sei.

den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, nach Auskunftserteilung an die Klägerin den Pflichtteil in Höhe einer noch zu benennenden Pflichtteilsquote des sich nach dem Klageantrag zu 1) und 2) ergebenden Nachlasswertes nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Ergänzend beantragt sie,

gemäß Art. 100 Abs. 1 GG den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die materielle Verfassungswidrigkeit vorzulegen, da Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hinsichtlich der Regelungen in § 1934b a.F. bzw. § 199 Abs. 3a BGB n.F. bestehen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, dass die Regelungen des § 1934b BGB bzw. des § 199 Abs. 3a BGB nicht verfassungswidrig seien. Der Einwand der Verfassungswidrigkeit werde erstmals in der Berufung erhoben und sei daher als neues Verteidigungsmittel nicht zuzulassen. Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit habe das Landgericht die Klage zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Der Gesetzgeber habe bewusst eine kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 30 Jahren gesetzt, um Rechtssicherheit zu schaffen. Es sei auch keine Ungleichbehandlung zu erkennen. Die Klägerin stehe nicht schlechter da als andere Pflichtteilsberechtigte.

Wegen der weiteren Details des Sachvortrages der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht insgesamt in allen Stufen abgewiesen. Der Klägerin steht kein aus §§ 2303 Abs. 1 Satz 1, 2325 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1922 Abs. 1, 1967Abs. 1, 2213 BGB folgender durchsetzbarer Pflichtteilszahlungsanspruch nach ihrem am 08.11.1977 verstorbenen Vater zu, da der Pflichtteilsanspruch gem. § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der vom 02.01.2002 bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung verjährt ist. Die Stufenklage konnte deshalb insgesamt abgewiesen werden. Wenn feststeht, dass dem auf der Leistungsstufe geltend gemachten Anspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann gleichzeitig über mehrere in einer Stufenklage geltend gemachte Ansprüche entschieden und die Klage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden.

Der Eintritt der Verjährung wurde durch die Erhebung der vorliegenden Stufenklage nicht rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, da der Pflichtteilszahlungsanspruch der Klägerin bei Eingang der Klageschrift bei Gericht bereits verjährt war.

Der Eintritt der Verjährung des vorliegend geltend gemachten Pflichtteilszahlungsanspruches richtet sich gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB i.V.m. Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB nach der Regelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der in der vom 02.01.2002 bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung, die sich von der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des § 2332 BGB – auf die es gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Beginn der Verjährung ankommt - nur in redaktioneller Hinsicht unterschied. Danach verjährte der Pflichtteilsanspruch ohne Rücksicht auf die Kenntnis vom Erbfall in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an. Danach trat vorliegend die kenntnisunabhängige Verjährung des Pflichtteilsanspruchs mit Ablauf des 08.11.2007 ein. Die vom Landgericht der Entscheidung zu Grunde gelegte Regelung des § 1934b Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. ist nicht einschlägig. Das folgt gem. § 1934aAbs. 1 a.F. BGB bereits daraus, dass die Regelungen über den Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes voraussetzen, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, was vorliegend nicht der Fall ist, da die Ehefrau des Erblassers testamentarische Erbin war.

Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB führt im vorliegenden Fall nicht dazu, den Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht zeitlich bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Erblassers hinauszuschieben, § 2332, Rn. 6; jurisPK-BGB-Birkenheier, 8. Auflage, § 2332 Rn. 71; Horn ZErb 2016, 232-234; Ruby/Schindler, ZEV 2017, 29, 32; Große-Wilde MDR 2017, 494, 496; a.A. Gipp ZErb 2001, 169, 170). Richtig ist allerdings, dass es der Klägerin aufgrund der Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB erst mit rechtskräftiger Feststellung ihrer Abstammung nach dem Erblasser möglich war, ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Die Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB hindert daher nach verbreiterter Auffassung die Entstehung des Anspruches i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 3 a BGB in der seit 01.01.2011 geltenden Fassung, § 1600d, Rn. 100; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Bearbeitung 2014, § 205, Rn. 23; offen gelassen in BGH MDR 2017, 575 Rn. 16). § 2332 Abs. 1 Alt. 1 BGB a.F. stellte aber nach seinem ausdrücklichen Wortlaut hinsichtlich des Beginns der dreißigjährigen Verjährungsfrist allein auf den objektiven Umstand des Erbfalles ab und nicht auf den der Entstehung des Anspruches oder eine subjektive Kenntnis des Gläubigers. Die Regelung ist eindeutig. Es lässt sich dem § 2332 BGB a.F. in keiner Weise entnehmen, dass es in Fällen, in denen zunächst die Vaterschaft festgestellt werden muss, hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruches nicht auf den Eintritt des Erbfalles ankommen soll.

Dem steht die Regelung des § 198 Satz 1 BGB in der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung nicht entgegen, wonach die Verjährung erst mit der Entstehung des Anspruches beginnt. Die Regelung des § 198 Satz 1 BGB a.F. wurde in Bezug auf Pflichtteilszahlungsansprüche von der spezielleren Regelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. verdrängt, die anders als die damaligen Regelverjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB a.F. hinsichtlich des Verjährungsbeginns eben nicht auf die Entstehung des Anspruchs, sondern im Falle der absoluten dreißigjährigen Verjährungsfrist auf den objektiven Umstand des Erbfalles abstellte.

Aus demselben Grund folgt – anders als im Falle der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen – auch aus der Regelung des § 200 Satz 2 BGB in der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung kein anderes Ergebnis. § 200 Satz 2 BGB a.F. bezieht sich vor dem Hintergrund seiner systematischen Stellung auf den § 198 BGB a.F., also auf Fälle, in denen der Beginn der Verjährung nach der gesetzlichen Systematik von der Entstehung des Anspruches abhing. Der § 200 Satz 2 BGB a.F. schränkte insoweit den § 200 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ein, der regelte, dass in einem Fall, in dem die Entstehung eines Anspruches von der Ausübung eines Anfechtungsrechtes abhängt, die Verjährung bereits in dem Zeitpunkt beginnt, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. Nach § 200 Satz 2 BGB a.F. sollte diese Vorverlagerung nicht eingreifen, wenn sich die Anfechtung auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht. Dann sollte es bei der Regelung des § 198 BGB a.F. verbleiben und die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginnen.

Die Verjährung wurde auch nicht gem. § 202 Abs. 1 BGB in der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gehemmt. Danach war die Verjährung solange gehemmt, wie die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grund vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war. Eine direkte Anwendung der Regelung kommt nicht in Betracht, da der Pflichtteilsanspruch weder gestundet war noch der alleinerbenden Ehefrau des Erblassers ein Leistungsverweigerungsrecht zustand. Auch eine entsprechende bzw. analoge Anwendung der Regelung scheidet aus. § 202 Abs. 1 BGB a.F. betrifft Sachverhalte, in denen sich der Schuldner gegen eine Rechtsverfolgung verteidigt, nicht hingegen Fälle, in denen eine gesetzliche Regelung unabhängig von bestimmten Einwendungen des Schuldners generell die Durchsetzung des Anspruchs einschränkt. Insofern regelte § 202Abs. 1 BGB a.F. einen anderen Sachverhalt, nämlich ein objektiv in der Person des Schuldners begründetes rechtliches Durchsetzungshindernis, sodass die Regelung aufgrund des eindeutigen Wortlautes vorliegend nicht entsprechend anzuwenden ist.

Es lag auch keine Hemmung der Verjährung durch einen Fall „höherer Gewalt“ im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB – entsprechend § 206 BGB n.F. – in der vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung vor. Die Regelung des § 203 Abs. 2 BGB a.F. wollte Fälle erfassen, die einem unabwendbaren Zufall gleichen, § 206 Rn. 3). „Höhere Gewalt“ in diesem Sinne wird daher angenommen, wenn die Verhinderung der Durchsetzbarkeit auf Ereignissen beruht, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden können. Dagegen soll die Vorschrift keine Korrektur von Wertentscheidungen des Gesetzgebers ermöglichen, der eindeutig geregelt hat, dass Pflichtteilsansprüche generell 30 Jahre nach einem Erbfall aus Gründen der Rechtssicherheit verjähren sollen.

Das Verfahren ist nicht gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Regelung des § 2332 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB a.F. ist nicht verfassungswidrig. Die Regelung des § 2332 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB a.F. verletzt die Klägerin nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und 6 Abs. 1 GG und verstößt auch nicht gegen die aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 5 GG folgenden und die Klägerin ebenfalls schützenden Gleichbehandlungsgebote.

§ 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. stellt eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar sowie eine gerechtfertigten Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG.

Die Schutzbereiche der Artikel 6 Abs.1 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind durch die Verjährungsregelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. betroffen, da sie das Pflichtteilsrecht einschränkt. Das Pflichtteilsrecht fällt sowohl in den Schutzbereich der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG normierten Erbrechtsgarantie als auch in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Es steht in einem engen Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt insofern die familiäre Verantwortlichkeit füreinander, die von der wechselseitigen Pflicht von Eltern wie Kindern zu Beistand und Rücksichtnahme geprägt ist. Art. 6 Abs. 1 GG schützt dieses Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Kindern als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, füreinander sowohl materiell als auch persönlich Verantwortung zu übernehmen. Dies gilt durch Art. 6 Abs. 5 GG im besonderen Maße für nichteheliche Kinder des Vaters.

Der Eingriff in den Schutzbereich ist aber nicht verfassungswidrig. Die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Ausfluss des verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstaatsprinzips und stellen vorbehaltlich der konkreten Ausgestaltung und der Verhältnismäßigkeit eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sowie einen gerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG dar. Die jeweilige Verjährungsreglung muss aber einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger gewährleisten, wozu gehört, das der Gläubiger eine faire Chance erhalten muss, seinen Anspruch geltend zu machen. Er muss Gelegenheit bekommen, die Existenz seiner Forderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel zu sammeln und die gerichtliche Durchsetzung vorzubereiten. Diesem Postulat kann dabei auf unterschiedliche Weise entsprochen werden: einerseits dadurch, dass Kenntnis oder Erkennbarkeit der Forderung den Beginn der Verjährungsfrist oder eine Ablaufhemmung beeinflussen, andererseits durch Schaffung ausreichend langer objektiver Verjährungsfristen. Jedenfalls wird ein Verjährungsbeginn unabhängig von der Möglichkeit, von den Umständen der Anspruchsentstehung Kenntnis zu nehmen, nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verjährungsfrist so bemessen ist, dass typischerweise mit der Erkennbarkeit innerhalb der Frist zu rechnen ist. Andererseits sind auch die Belange des Schuldners zu wahren. Eine einseitige Begünstigung des Schuldners verbietet sich ebenso wie das Gegenteil einer „endlosen“ Belastung des Schuldners. Die Verjährungsregelung darf daher die Chance des Schuldners, zu gegebener Zeit die Inanspruchnahme pauschal abwehren zu können, nicht unangemessen benachteiligen. Bei Anwendung dieser Grundsätze und unter Abwägung der Interessen des pflichtteilsberechtigten nichtehelichen Abkömmlings und des verpflichteten Erben, stellt die in § 2332 BGB Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. getroffene Regelung, wonach Pflichtteilzahlungsansprüche unabhängig von ihrer Entstehung 30 Jahre nach dem Erbfall verjähren, eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung bzw. einen verhältnismäßigen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG dar. Die Zeit von 30 Jahren ist ausreichend lang bemessen, um auch dem nichtehelichen Abkömmling zu ermöglichen, die Vaterschaft feststellen zu lassen und seinen Pflichtteil geltend zu machen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Erbe, der von einem nichtehelichen Abkömmling in der Regel keine Kenntnis haben wird, ein Interesse hat, irgendwann sicher zu sein, dass keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend gemacht werden. Auch wenn den Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses die Beweislast trifft, so bestehen doch für den Erben nach so langer Zeit erhebliche Risiken in Bezug auf die Darlegungslast. Auch bestehen nach einer derart langen Zeit erhebliche Schwierigkeiten in Bezug auf die Geltendmachung einer Haftungsbeschränkung. Gerade der vorliegende Fall zeigt exemplarisch die möglichen Unwägbarkeiten, da die ursprüngliche Erbin mittlerweile verstorben ist, ein in dieser Konstellation nach 30 Jahren sicher nicht selten eintretender Umstand.

Die Regelung des § 2332 Abs.1 Alt. 2 BGB a.F. verstößt auch nicht gegen das in Art. 6 Abs.5 GG normierte Gebot, nichteheliche Kinder den ehelichen gleichzustellen.

Das Grundrecht des Art. 6 Abs. 5 GG stellt eine Sonderregelung zu Art. 3 Abs. 1 GG dar. Es enthält ein mit Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbares Diskriminierungsverbot, das sich gegen jede Form der Benachteiligung nichtehelicher Kinder wendet. Eine unmittelbare Diskriminierung besteht hier nicht. Eine mittelbare Diskriminierung wegen der nichtehelichen Geburt liegt vor, wenn die Regelung einen wesentlich höheren Anteil der nichtehelichen Kinder als der ehelichen Kinder nachteilig trifft und dies nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund der nichtehelichen Geburt zu tun haben. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass nichteheliche Pflichtteilsberechtigte zahlenmäßig von der Regelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 1 BGB a.F. stärker betroffen wären als eheliche, die beispielsweise erst nach mehr als 30 Jahren von ihrer Pflichtteilsberechtigung Kenntnis erlangen. Dies erschließt sich angesichts der Länge der Verjährungsfrist von dreißig Jahren auch nicht von selbst. Die Regelung des § 2332 Abs. 1 Alt. 1 BGB a.F. ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die nicht an die Ehelichkeit bzw. Nichtehelichkeit anknüpfen. Wie oben dargelegt, besteht generell ein Bedürfnis, dass nach einem bestimmten Zeitraum der Schuldner darauf vertrauen darf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Dieses Bedürfnis besteht bei Ansprüchen eines nichtehelichen Kindes genauso wie bei Ansprüchen eines ehelichen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem in Art. 14 EMRK normierten Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch hinsichtlich dieses in der EMRK normierten Gleichbehandlungsgebotes folgt aus den obigen Erwägungen, dass hier keine unsachliche Differenzierung vorliegt. Eine direkte Ungleichbehandlung liegt ohnehin nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Frage, ob die in § 2332 Abs. 1 Alt. 2 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung normierte dreißigjährige Verjährungsfrist auch dann mit dem Erbfall beginnt, wenn die Abstammung des nichtehelichen Kindes noch nicht festgestellt ist und daher die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB eingreift, hat grundsätzliche Bedeutung.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

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Kann eine Erbin gegenüber einem Pflichtteilsanspruch mit einer zum Nachlass gehörenden Darlehensforderung aufrechnen, muss sie keinen Pflichtteil zahlen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
23/01/2015 15:18

Die Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung über Schenkungen kann sich auf Vermögensgegenstände erstrecken, die er in eine privatrechtliche Anstalt ausländischen Rechts eingebracht hat.
26/06/2014 19:43

Da Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung geschuldet wird, kann die Pflichtteilsentziehung nicht auf eine Versagung persönlicher Pflege im Krankheitsfall gestützt werden.
Artikel zu Pflichtteilsanspruch

Annotations

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.