§ 30 GebrMG
Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß die Gegenstände als Gebrauchsmuster nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Gebrauchsmuster sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.
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- VerbraucherrechtUWG-Abmahnung: die fünf Pflichtangaben — und was ihr Fehlen kostet (§ 13 UWG)Fehlt eine der Angaben aus § 13 Abs. 2 UWG, kann der Abmahnende keinen Kostenersatz verlangen (Abs. 3) — und Sie haben einen Gegenanspruch auf Ihre eigenen Rechtsverteidigungskosten, gedeckelt auf genau die Summe, die er fordert (Abs. 5).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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