Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 23
Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 23
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(1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.
(2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. Die Aufrechterhaltung wird im Register vermerkt.
(3) Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn
- 1.
der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet oder - 2.
die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes) gezahlt wird.
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(1) Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Wird die Gebühr innerhalb di
(1) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensätze weiter anzuwenden, 1. wenn die Fälligkeit der Gebühr vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder2. wenn für die Z
(1) Die bisherigen Gebührensätze der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976 in der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geänderten Fassung, sind auch nach dem 1. Januar 2002
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published on 31/01/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 28/98 vom 31. Januar 2000 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Gebrauchsmuster 89 16 172 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Schutzdauer bei Gebrauchsmusterabzweigung GebrMG § 5 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Produk
published on 11/05/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 26/98 vom 11. Mai 2000 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Sintervorrichtung GebrMG § 5 Abs. 1 Satz 3 F: 28. August 1986, § 15 Abs. 1 Nr. 1; PrPG Art. 12 Nr. 3 Einem Gebrauchsmusteranme
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