Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 12
Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf
- 1.
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; - 2.
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen; - 3.
Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.
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Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;2a. die Nutzung biologischen...