Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 24g

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Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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(1) Wer den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zuwider den Schutz der Topographie verletzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus ent
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