Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 1
Gebrauchsmustergesetz - GebrMG | § 1
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(1) Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
- 1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; - 2.
ästhetische Formschöpfungen; - 3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; - 4.
die Wiedergabe von Informationen; - 5.
biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).
(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
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28/07/2021 12:44
Das Gebrauchsmuster ist ebenso wie das Patent ein technisches Schutzrecht. Der „kleine Bruder“ des Patent bietet jedoch nur eine Schutzzeit von höchstens 10 Jahren ( vgl. Patent 20 Jahre). Geschützt werden technische Erfindungen mit Ausnahme von Verf
SubjectsGebrauchsmuster
27/02/2007 04:41
Rechtsberatung zu Gebrauchsmustern BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
SubjectsGebrauchsmuster
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(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn 1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer frü
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(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt,
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