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§ 85aAmtlich · § 5 UrhG

Protokollierung der Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar

Zeitreise: 24.04.2025

(1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist, muss enthalten: 1. das Datum der Mitteilung, 2. die Bezeichnung des Grundbuchblatts, 3. die Bezeichnung der Person, der der Grundbuchinhalt mitgeteilt wurde, und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle und 4. die Angabe, ob ein Grundbuchabdruck erteilt wurde.

(2) Das Protokoll darf nur für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung sowie die Unterrichtung des Eigentümers des Grundstücks oder des Inhabers eines grundstücksgleichen Rechts nach § 133a Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung verwendet werden. § 83 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 gilt entsprechend.

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