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§ 90Amtlich · § 5 UrhG

Datenverarbeitung im Auftrag

Zeitreise: 24.04.2025

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung von Grundbuchdaten durch eine andere Stelle im Auftrag des Grundbuchamts sinngemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß die Eintragung in das maschinell geführte Grundbuch und die Auskunft hieraus nur erfolgt, wenn sie von dem zuständigen Grundbuchamt verfügt wurde nach § 133 der Grundbuchordnung und den Unterabschnitten 5 und 6 zulässig ist.

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  • Immobilien & BauträgerGrundbucheinsicht beantragen: das berechtigte Interesse darlegen (§ 12 GBO)Das Grundbuch steht jedem offen, der ein berechtigtes Interesse DARLEGT — nicht nur dem Eigentümer, und nicht jedem. Die App ordnet die Darlegung, zeigt die Teile des Antrags einzeln und schreibt ihn. Und sie sagt, was kaum jemand weiß: Ihre Einsicht wird protokolliert, und der Eigentümer darf erfahren, wer nachgesehen hat.
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  • Immobilien & BauträgerVerkäufer verweigert die Überschreibung: zuerst sichern, dann streitenGefragt wird „kann ich ihn zwingen?“ — die dringendere Frage ist, ob der Anspruch gesichert ist, solange man streitet. § 883 Abs. 2 BGB macht jede spätere Verfügung des Verkäufers unwirksam, soweit sie den Anspruch vereiteln würde, und nennt dabei ausdrücklich auch den Insolvenzverwalter. Ob ein Urteil nach § 894 ZPO die Auflassung ersetzt, lässt dieser Check offen — § 925 Abs. 1 S. 3 BGB nennt das Urteil nicht unter den Ersatzformen.
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