Grundbuchordnung - GBO | § 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung

(1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen.

(2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig.

(3) Über die Mitteilung des Grundbuchinhalts führt der Notar ein Protokoll. Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.

(4) Einer Protokollierung der Mitteilung bedarf es nicht, wenn

1.
die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient oder
2.
der Grundbuchinhalt dem Auskunftsberechtigten nach Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt wird.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 der Inhalt von Grundbuchblättern, die von Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden, nicht mitgeteilt werden darf. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 oder § 24 Absatz 1 der Bundesnotarordnung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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Bundesnotarordnung - BNotO | § 24 Betreuung und Vertretung der Beteiligten


(1) Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten. Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus and

Bundesnotarordnung - BNotO | § 20 Beurkundungen und Beglaubigungen


(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsb
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Grundbuchordnung - GBO | § 12


(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträge

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - IV AR (VZ) 3/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 3/16 vom 21. Juni 2017 in dem Verfahren ECLI:DE:BGH:2017:210617BIVAR.VZ.3.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende RichterinMayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Ri

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 16. Sept. 2016 - 6 VA 2/16

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

1. Der Antrag des Rechtsanwalts R. auf gerichtliche Entscheidung vom 11.07.2016 über den Widerrufsbescheid vom 01.07.2016 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller hat die in KV Nr. 15301 GNotKG bestimmte Gebühr zu tragen. 3. Der Verfah

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Juni 2016 - 15 VA 4/15

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1Gründe 2I.) 3Der Beteiligte zu 1) ist hauptberuflicher Notar im Ob

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