Grundbuchverfügung - GBVfg | § 28
Grundbuchverfügung - GBVfg | § 28
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis
Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 02/08/2013 00:00
Tenor
Die Grundbuchbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Haldensleben vom 02. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.