Grundbuchverfügung - GBVfg | § 28

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Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis

Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird.

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published on 02/08/2013 00:00

Tenor Die Grundbuchbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Haldensleben vom 02. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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