Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen
(1) Soweit das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) maschinell geführt wird und durch Rechtsverordnung nach § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Grundbuchordnung nichts anderes bestimmt ist, kann das Grundbuchamt die aus dem amtlichen Verzeichnis für die Führung des Grundbuchs benötigten Daten aus dem Liegenschaftskataster anfordern, soweit dies nach den katasterrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Soweit das Grundbuch maschinell geführt wird, dürfen die für die Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständigen Behörden die für die Führung des automatisierten amtlichen Verzeichnisses benötigten Angaben aus dem Bestandsverzeichnis und der ersten Abteilung anfordern.
(3) Die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 bedarf keiner besonderen Genehmigung oder Vereinbarung. Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde, der Umlegungsstelle, der Bodensonderungsbehörde, der nach § 53 Abs. 3 und 4 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zuständigen Stelle oder des Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen übermittelt das Grundbuchamt diesen Behörden die für die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens erforderlichen Daten aus dem Grundbuch der im Plangebiet belegenen Grundstücke, Erbbaurechte und dinglichen Nutzungsrechte. Bei Fortführungen der Pläne durch diese Behörden gelten Absatz 1 und Satz 1 entsprechend.
(4) Die Übermittlung der Daten kann in den Fällen der vorstehenden Absätze auch im automatisierten Verfahren erfolgen.
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- Immobilien & BauträgerGrundbucheinsicht beantragen: das berechtigte Interesse darlegen (§ 12 GBO)Das Grundbuch steht jedem offen, der ein berechtigtes Interesse DARLEGT — nicht nur dem Eigentümer, und nicht jedem. Die App ordnet die Darlegung, zeigt die Teile des Antrags einzeln und schreibt ihn. Und sie sagt, was kaum jemand weiß: Ihre Einsicht wird protokolliert, und der Eigentümer darf erfahren, wer nachgesehen hat.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Immobilien & BauträgerVerkäufer verweigert die Überschreibung: zuerst sichern, dann streitenGefragt wird „kann ich ihn zwingen?“ — die dringendere Frage ist, ob der Anspruch gesichert ist, solange man streitet. § 883 Abs. 2 BGB macht jede spätere Verfügung des Verkäufers unwirksam, soweit sie den Anspruch vereiteln würde, und nennt dabei ausdrücklich auch den Insolvenzverwalter. Ob ein Urteil nach § 894 ZPO die Auflassung ersetzt, lässt dieser Check offen — § 925 Abs. 1 S. 3 BGB nennt das Urteil nicht unter den Ersatzformen.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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