Zuständigkeitswechsel
(1) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Grundbuchblatts auf ein anderes Grundbuchamt desselben Landes über, ist das betroffene Blatt nicht zu schließen, sondern im Datenverarbeitungssystem dem übernehmenden Grundbuchamt zuzuordnen, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übernahme der Daten gegeben sind. Die Zuordnung im System bedarf der Bestätigung durch das abgebende und das übernehmende Grundbuchamt.
(2) Geht die Zuständigkeit für die Führung eines Grundbuchblatts auf ein Grundbuchamt eines anderen Landes über und sind die technischen Voraussetzungen für eine Übernahme der Daten in das dortige Datenverarbeitungssystem gegeben, sind die Grundbuchdaten dem übernehmenden Grundbuchamt nach Anordnung der Landesjustizverwaltung in elektronischer Form zu übermitteln.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 26 Absatz 3, 4, 6 und 7 entsprechend anzuwenden. Sind die technischen Voraussetzungen für eine Übernahme der Daten nicht gegeben, erfolgt der Zuständigkeitswechsel in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Abschnitts V dieser Verordnung.
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- Immobilien & BauträgerVerkäufer verweigert die Überschreibung: zuerst sichern, dann streitenGefragt wird „kann ich ihn zwingen?“ — die dringendere Frage ist, ob der Anspruch gesichert ist, solange man streitet. § 883 Abs. 2 BGB macht jede spätere Verfügung des Verkäufers unwirksam, soweit sie den Anspruch vereiteln würde, und nennt dabei ausdrücklich auch den Insolvenzverwalter. Ob ein Urteil nach § 894 ZPO die Auflassung ersetzt, lässt dieser Check offen — § 925 Abs. 1 S. 3 BGB nennt das Urteil nicht unter den Ersatzformen.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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