Gesellschaftsrecht: Stirbt ein Gesellschafter, darf nur sein Nachfolger die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen 

published on 04/01/2018 16:15
Gesellschaftsrecht: Stirbt ein Gesellschafter, darf nur sein Nachfolger die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen 
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Nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Gesellschaftsrecht Berlin 

 

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) München hin. Bestehe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus zwei Personen, so ende sie automatisch, wenn einer der beiden Gesellschafter verstirbt. Das folge daraus, dass es eine Einpersonengesellschaft im Recht der BGB-Gesellschaft nicht gibt. Zwar bestehe eine Besonderheit. Bestimme der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern unter Ausscheiden des Verstorbenen fortbestehen soll (Fortsetzungsklausel), wachse der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern an, bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft also dem verbliebenen Gesellschafter. Allerdings sei eine reine Fortsetzungsklausel für eine von Anfang an nur aus zwei Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts wenig sinnvoll. Folge sei nämlich auch hier die sofortige Vollbeendigung der Gesellschaft. Allerdings trete der überlebende Gesellschafter die Gesamtrechtsnachfolge des Beteiligten hinsichtlich des Gesellschaftsanteils an. Er müsse dann auch eine Berichtigung des Grundbuchs bewilligen.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 04.07.2017 (34 Wx 123/17) folgendes entschieden:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 14. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt.

Gründe

Im Grundbuch ist als Eigentümerin eines Grundstücks die XXX und XXX X. GbR, bestehend aus XXXX X. - dem Beteiligten - und XXX X. eingetragen. XXX X. ist verstorben. Dessen Alleinerbe ist nach dem Inhalt des erteilten Erbscheins der Beteiligte.

Zu unterschriftsbeglaubigter Urkunde vom 3.8.2016 erklärte der Beteiligte:

Der Gesellschafter XXX X. ist... verstorben. Sein Alleinerbe bin ich, Herr XXX X., geworden.

Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen scheidet der Erbe aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Die Gesellschaft ist dadurch beendet und das Vermögen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf mich, Herrn XXX X. übergegangen.

Ich bewillige und beantrage, mich als Alleineigentümer... im Grundbuch einzutragen.

Die als Berichtigungsbewilligung/-antrag bezeichnete Urkunde reichte der Notar zusammen mit einer Ausfertigung des Erbscheins gemäß § 15 GBO am 10.5.2016 zum Vollzug beim Grundbuchamt ein.

Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 10.1.2017, der beantragten Eintragung stehe das Fehlen des Gesellschaftsvertrags entgegenstehe. Nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Behebungsfrist hat es mit Beschluss vom 14.3.2017 den Antrag zurückgewiesen.

In Unkenntnis dieser Entscheidung hat der Notar in Vertretung für den Beteiligten am 20.3.2017 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt. Diese Beschwerde richtet sich gemäß weiterem, am 22.3.2017 eingegangenem Schreiben "nun - hilfsweise - gegen den Zurückweisungsbeschluss". Er ist der Meinung, die Vorlage des Gesellschaftsvertrags sei zum Vollzug der Berichtigung nicht erforderlich, denn in der Bewilligung seien die Unrichtigkeit des Grundbuchs und die Alleineigentümerstellung des Beteiligten plausibel dargelegt. Der Beteiligte sei zudem bewilligungsberechtigt, weil mit dem Erbfall die Buchberechtigung des Verstorbenen auf ihn als Alleinerben übergegangen sei. Seine Bewilligung rechtfertige daher die beantragte Eintragung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Grundbuch hierdurch unrichtig würde, bestünden nicht, insbesondere nicht wegen der abstrakten Möglichkeit abweichender gesellschaftsvertraglicher Lösungen. Außerdem sei der Beteiligte unabhängig davon, ob und welche Vereinbarungen der Gesellschaftsvertrag für den Erbfall enthalte, in jedem Fall Alleineigentümer geworden. Entweder stehe ihm bei einer durch den Tod des Mitgesellschafters eingetretenen Auflösung der Gesellschaft dessen Anteil an der Liquidationsgesellschaft als Alleinerbe zu. Oder er bleibe wegen Ausscheidens des verstorbenen Gesellschafters alleine übrig. Bei Vereinbarung einer einfachen oder qualifizierten Nachfolgeklausel sei der Gesellschaftsanteil auf ihn als Alleinerben übergegangen. Im Fall eines einem Dritten eingeräumten Eintrittsrechts gehe der Anteil des Verstorbenen nicht kraft Gesetzes auf den Begünstigten über; dieser habe lediglich einen Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die antragszurückweisende Entscheidung auszulegen und als solche nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft.

Nach Zurückweisung des Antrags würde einer Beschwerde gegen die vorher ergangene Zwischenverfügung das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Weil die Zielrichtung des Rechtsmittels jedoch nach Kenntnisnahme von der Antragszurückweisung - wenn auch nur "hilfsweise" - entsprechend geändert wurde, ist von nur einer Beschwerde auszugehen, die sich auch im Übrigen als zulässig erweist.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Sind eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin von Grundbesitz und deren Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 2 GBO eingetragen, so wird das Grundbuch beim Tod eines Gesellschafters unrichtig, denn Änderungen im Gesellschafterbestand sind mit Blick auf die Vermutungswirkung des § 899a BGB wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln. Auch in einem solchen Fall steht der Weg über die Berichtigungsbewilligung grundsätzlich offen. Dies gilt auch dann, wenn wegen Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts diese liquidationslos erlischt und das Grundbuch nicht lediglich hinsichtlich des Gesellschafterbestands, sondern hinsichtlich der Fortexistenz der Gesellschaft unrichtig wird.

Wird die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung beantragt, hat das Grundbuchamt allerdings die Bewilligungsberechtigung des Erklärenden von Amts wegen zu prüfen. Die Bewilligungsberechtigung des Antragstellers ist jedoch weder mit dem Erbschein nachgewiesen noch kann sie deshalb als offenkundig behandelt werden, weil nach der Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung des § 899a Satz 1 BGB die Gesellschaft nur aus dem Erblasser und dem Beteiligten bestanden hat. Nach zwar nicht unumstrittener, aber herrschender Meinung wäre zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung daher der Gesellschaftsvertrag - nicht zwingend in der Form des § 29 GBO - vorzulegen gewesen. Erst aus dem Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung erschließt sich nämlich hier, auf wen die sachlichrechtliche Rechtsposition des Verstorbenen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils und somit die verfahrensrechtliche Bewilligungsberechtigung übergegangen ist.

Mit der vorgelegten Erbscheinsausfertigung ist die Bewilligungsberechtigung des Beteiligten nicht nachgewiesen.

Die Berichtigungsbewilligung als Unterart der Eintragungsbewilligung muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird. Betroffen ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann. Besteht die Berichtigung in der Eintragung des wahren Berechtigten, so wird der Buchberechtigte betroffen.

Ist dieser verstorben, ist Betroffener im Sinne des § 19 GBO derjenige, auf den die Buchposition übergegangen ist und somit dessen Erbe.

Nach dem Tod eines Gesellschafters der als Grundstückseigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts beurteilt sich die Betroffenheit im Sinne des § 19 GBO allerdings nicht nach erbrechtlichen, sondern nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten, weil nicht das Erbrecht, sondern dieses allenfalls nach Maßgabe des § 727 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrags bestimmt, wer in die Rechtsposition des verstorbenen Gesellschafters hinsichtlich dessen Gesellschaftsanteils einrückt.

Weil die grundbuchrechtliche Buchberechtigung keine selbständige Rechtsposition, sondern grundsätzlich Ausfluss der materiellen Berechtigung ist, findet im Erbfall keine Aufspaltung der Rechtsnachfolge in die Buchposition einerseits und in die materielle Berechtigung andererseits statt.

Auch in der hier gegebenen Sonderkonstellation, bei der ein Gesellschafter einer nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts verstorben und vom verbliebenen Gesellschafter allein beerbt worden ist, kann auf die Kenntnis des Gesellschaftsvertrags - und sei es nur durch Darlegung seines mündlich vereinbarten Inhalts in einer eidesstattlichen Versicherung oder durch Übergabe einer Kopie des schriftlich geschlossenen Vertrags - zur Beurteilung der Bewilligungsberechtigung nicht gänzlich verzichtet werden.

Allerdings trifft es zu, dass sowohl nach den gesetzlichen Folgen als auch nach den mit der Beschwerde aufgezählten gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten die Gesellschaft in diesem Sonderfall sofort vollbeendet und der Beteiligte Alleineigentümer geworden wäre.

Nach § 727 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Fehlen einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. In diesem Fall treten grundsätzlich die Erben anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die durch den Tod als Liquidationsgesellschaft fortbestehende Gesellschaft ein, § 1922 Abs. 1 BGB. Ist der alleinige Erbe des vorletzten Gesellschafters allerdings - wie hier - der einzige verbliebene Gesellschafter, kommt es zu einer sofortigen Vollbeendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weil es eine Einpersonengesellschaft im Recht der BGB-Gesellschaft nicht gibt.

Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern unter Ausscheiden des Verstorbenen fortbestehen soll, wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern gemäß § 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB an, bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft dem verbliebenen Gesellschafter. Unabhängig davon, dass eine reine Fortsetzungsklausel für eine von Anfang an nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts wenig sinnvoll erscheint, würde auch sie hier die sofortige Vollbeendigung und die Gesamtrechtsnachfolge des Beteiligten nicht hindern, weil allein er als einziger Mitgesellschafter Übernehmer des Gesellschaftsanteils wäre, unabhängig davon, ob die gesellschaftsvertragliche Bestimmung ihm lediglich ein Gestaltungsrecht auf Anteilsübernahme einräumen oder unmittelbar zur Übernahme der Aktiva durch den verbliebenen Gesellschafter führen würde.

Da der Beteiligte durch Erbschein als Alleinerbe des vorletzten Mitgesellschafters ausgewiesen ist, hätte auch eine erbrechtliche Nachfolgeklausel, nach der die bestimmten Erben den Anteil beim Tode des Gesellschafters unmittelbar im Ganzen erwerben, hier die Vollbeendigung der Gesellschaft zur Folge.

Auch ein einem Dritten eingeräumtes Eintrittsrecht, das - je nach Ausgestaltung - entweder durch einseitige Eintrittserklärung des Dritten ausgeübt oder durch den Abschluss eines Aufnahmevertrags mit den übrigen Gesellschaftern realisiert werden kann, hindert bei einer zweigliedrigen Gesellschaft die mit dem Tod des vorletzten Gesellschafters eintretende Vollbeendigung der Gesellschaft nicht; durch die Ausübung des Eintrittsrechts würde die Gesellschaft neu begründet werden.

Als weitere Gestaltungsmöglichkeit, mit der die Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters verhindert werden kann, kommen allerdings auch rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen in Betracht. Sie sind insbesondere, aber nicht nur dann wirksam, wenn die als Nachfolger bezeichnete Person bereits Mitgesellschafter ist und deshalb an der Vereinbarung der Klausel selbst mitgewirkt hat. Durch entsprechende Vereinbarung kann auch eine bislang nicht an der Gesellschaft beteiligte Person, sofern sie an der gesellschaftsvertraglichen Regelung beteiligt wird, mit dem Todesfall eines Gesellschafters unmittelbar in dessen Gesellschafterstellung nachrücken. Dies kann erreicht werden durch eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, verbunden mit einer auf den Tod des Gesellschafters befristeten und durch das Überleben des Nachfolgers aufschiebend bedingten Abtretung des Anteils unter Zustimmung des/der übrigen Gesellschafter/s.

Durch eine solche rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel wird bereits im Gesellschaftsvertrag endgültig und unabhängig von der Erbnachfolge bestimmt, an wen der Gesellschaftsanteil im Todesfall übergeht. Als gesellschaftsrechtlicher Verfügungsvertrag bewirkt die Vereinbarung den "automatischen" Übergang der Rechtsstellung außerhalb des Erbrechts auf die in der Vereinbarung bezeichnete Person. Der Gesellschaftsanteil fällt bei dieser Gestaltung nicht in den Nachlass; die Alleinerbenstellung des Beteiligten wirkt sich nicht aus. Wenn zugunsten eines bis dahin Gesellschaftsfremden in dieser Weise im Gesellschaftsvertrag verfügt worden ist, besteht die Gesellschaft nach dem Versterben des einzigen Mitgesellschafters daher mit dem geänderten Mitgliederbestand fort. Daher kommt eine mit praktischen Erwägungen begründete Bewilligungsberechtigung aufgrund erbrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge in die Buchposition nicht in Betracht. Auch durch Sondererbfolge in den Gesellschaftsanteil werden klare Zuordnungsverhältnisse geschaffen, die zumindest durch den Mitgesellschafter regelmäßig ohne Schwierigkeiten dargelegt werden können. Eine faktische Grundbuchsperre tritt durch den damit verbundenen Aufwand nicht ein.

Allein aufgrund der in der Bewilligung enthaltenen Erklärung des verbliebenen Gesellschafters und zugleich Alleinerben des vormaligen Mitgesellschafters kann sich das Grundbuchamt - und an dessen Stelle der Senat in der Beschwerdeinstanz - hier die erforderliche Überzeugung vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags nicht bilden, und zwar unabhängig davon, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die gemachten Angaben nicht zutreffen.

Die Erklärung des Beteiligten entspricht lediglich der erforderlichen Form, nicht aber den inhaltlichen Anforderungen an eine Mitteilung über den Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung. Sie ist für sich allein nicht geeignet, die Bewilligungsberechtigung in schlüssiger und durch das Grundbuchamt rechtlich nachprüfbarer Weise darzulegen.

Die Erklärung, dass "nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen" der "Erbe" aus der Gesellschaft ausscheide, die Gesellschaft dadurch beendet und deren Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beteiligten übergegangen sei, stellt schon keine Tatsachenangabe über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags dar, sondern eine rechtliche Bewertung der im Dunkeln gelassenen "gesellschaftsvertraglichen Regelungen". Als Tatsachenschilderung wäre die Angabe entweder unplausibel oder trivial. Soll der Erbe aus der Gesellschaft ausscheiden, müsste er zuvor Mitglied der Gesellschaft geworden sein. Eine solche Regelung erscheint nicht nachvollziehbar. Sollte lediglich ein sprachliches Versehen vorliegen und der Erblasser gemeint gewesen sein, so ist die Erklärung als Sachverhaltsschilderung nichtssagend. Notwendig ist es aber, dem Grundbuchamt in der Bewilligung den Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung und damit die Richtigkeit der gewollten Eintragung schlüssig darzulegen ; die rechtlichen Schlussfolgerungen zieht das Gericht selbst.

Dass eine die Alleineigentümerstellung des Beteiligten hindernde gesellschaftsvertragliche Regelung als fernliegende, rein theoretische Möglichkeit anzusehen sei und deshalb außer Betracht zu bleiben habe, kann mangels Kenntnis der Umstände nicht angenommen werden.

Die Antragszurückweisung ist auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da dem Antragsteller mit Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO Gelegenheit gegeben worden war, das Hindernis innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, er hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat.

Unabhängig davon, ob es der Vorlage des Gesellschaftsvertrags zur Darlegung und Prüfung der Bewilligungsberechtigung bedarf, scheitert hier die Berichtigung ohne Vorlage desselben zudem daran, dass sich allein aus den beurkundeten Erklärungen des Antragstellers nicht schlüssig ergibt, dass das mit dem Tod des Mitgesellschafters unrichtig gewordene Grundbuch durch die beantragte Eintragung richtig würde.

Eine Berichtigung der Eigentümereintragung auf der Basis von Bewilligungen nach § 19GBO setzt im Hinblick auf § 20 GBO die schlüssige Darlegung - nicht hingegen den lückenlosen, besonders formalisierten Nachweis gemäß § 29 GBO - der Grundbuchunrichtigkeit voraus. Dies erfordert auch die Darlegung von Tatsachen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass das Grundbuch durch die begehrte Eintragung den materiellrechtlich bestehenden Rechtszustand zutreffend verlautbart.

Daran fehlt es hier. Bereits unter Ziff. II. 2. c) ist dargelegt, dass die beurkundete Erklärung den Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht wiedergibt, sondern letztlich über eine Mitteilung der eigenen Rechtsmeinung darüber, welche rechtliche Konsequenz das Versterben des Mitgesellschafters nach diesen Regelungen habe, nicht hinausgeht. Das aber reicht zur schlüssigen Darstellung von Tatsachen nicht aus.

Der Erlass einer erneuten Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, zumal der Beteiligte mit der Beschwerde zum Ausdruck gebracht hat, dass nach seiner rechtlichen Überzeugung der Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht maßgeblich sei.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil der Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Verfahrens schon nach dem Gesetz zu tragen hat.

Der Geschäftswert wurde mit dem halben Grundstückswert angenommen, da mit Rücksicht auf die frühere Bruchteilsgemeinschaft zwischen dem Beteiligten und dem Erblasser davon ausgegangen wird, dass der Beteiligte auch an der Gesellschaft mit einer Quote von 50 % beteiligt war.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Zwar beurteilt der Senat die Frage, ob beim Tod des eingetragenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Buchposition und die Bewilligungsberechtigung unabhängig vom materiellrechtlichen Schicksal der Gesellschaftsbeteiligung allein erbrechtlichen Regeln folgt, anders als das Kammergericht. Dessen ungeachtet wird die Entscheidung jedoch bereits von der selbständigen Erwägung getragen, dass es hier an der - nach einhelliger Meinung erforderlichen - schlüssigen Darlegung in der Bewilligung fehlt.

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published on 04/07/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 14. März 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt.

Annotations

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 14. März 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Gründe

I.

Im Grundbuch ist als Eigentümerin eines Grundstücks die … und … X. GbR, bestehend aus … X. - dem Beteiligten - und … X. eingetragen. … X. ist verstorben. Dessen Alleinerbe ist nach dem Inhalt des erteilten Erbscheins der Beteiligte.

Zu unterschriftsbeglaubigter Urkunde vom 3.8.2016 erklärte der Beteiligte:

Der Gesellschafter … X. ist … verstorben. Sein Alleinerbe bin ich, Herr … X., geworden.

Nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen scheidet der Erbe aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Die Gesellschaft ist dadurch beendet und das Vermögen der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf mich, Herrn … X. übergegangen.

Ich bewillige und beantrage, mich als Alleineigentümer … im Grundbuch einzutragen.

Die als Berichtigungsbewilligung/-antrag bezeichnete Urkunde reichte der Notar zusammen mit einer Ausfertigung des Erbscheins gemäß § 15 GBO am 10.5.2016 zum Vollzug beim Grundbuchamt ein.

Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 10.1.2017, der beantragten Eintragung stehe das Fehlen des Gesellschaftsvertrags entgegenstehe. Nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Behebungsfrist hat es mit Beschluss vom 14.3.2017 den Antrag zurückgewiesen.

In Unkenntnis dieser Entscheidung hat der Notar in Vertretung für den Beteiligten am 20.3.2017 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt. Diese Beschwerde richtet sich gemäß weiterem, am 22.3.2017 eingegangenem Schreiben „nun - hilfsweise - gegen den Zurückweisungsbeschluss“. Er ist der Meinung, die Vorlage des Gesellschaftsvertrags sei zum Vollzug der Berichtigung nicht erforderlich, denn in der Bewilligung seien die Unrichtigkeit des Grundbuchs und die Alleineigentümerstellung des Beteiligten plausibel dargelegt. Der Beteiligte sei zudem bewilligungsberechtigt, weil mit dem Erbfall die Buchberechtigung des Verstorbenen auf ihn als Alleinerben übergegangen sei. Seine Bewilligung rechtfertige daher die beantragte Eintragung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Grundbuch hierdurch unrichtig würde, bestünden nicht, insbesondere nicht wegen der abstrakten Möglichkeit abweichender gesellschaftsvertraglicher Lösungen. Außerdem sei der Beteiligte unabhängig davon, ob und welche Vereinbarungen der Gesellschaftsvertrag für den Erbfall enthalte, in jedem Fall Alleineigentümer geworden. Entweder stehe ihm bei einer durch den Tod des Mitgesellschafters eingetretenen Auflösung der Gesellschaft (§ 727 BGB) dessen Anteil an der Liquidationsgesellschaft als Alleinerbe zu. Oder er bleibe wegen Ausscheidens des verstorbenen Gesellschafters (§ 736 BGB) alleine übrig. Bei Vereinbarung einer einfachen oder qualifizierten Nachfolgeklausel sei der Gesellschaftsanteil auf ihn als Alleinerben übergegangen. Im Fall eines einem Dritten eingeräumten Eintrittsrechts gehe der Anteil des Verstorbenen nicht kraft Gesetzes auf den Begünstigten über; dieser habe lediglich einen Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die antragszurückweisende Entscheidung auszulegen und als solche nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft.

Nach Zurückweisung des Antrags würde einer Beschwerde gegen die vorher ergangene Zwischenverfügung das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 240). Weil die Zielrichtung des Rechtsmittels jedoch nach Kenntnisnahme von der Antragszurückweisung - wenn auch nur „hilfsweise“ - entsprechend geändert wurde, ist von nur einer Beschwerde auszugehen, die sich auch im Übrigen als zulässig (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG, § 73 GBO) erweist.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Sind eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin von Grundbesitz und deren Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 2 GBO eingetragen, so wird das Grundbuch beim Tod eines Gesellschafters unrichtig, denn Änderungen im Gesellschafterbestand sind mit Blick auf die Vermutungswirkung des § 899a BGB wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln (st. Rechtspr.; vgl. BGH NJW 2011, 615/617). Auch in einem solchen Fall steht der Weg über die Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) grundsätzlich offen (BayObLGZ 1992, 259/260). Dies gilt auch dann, wenn wegen Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts diese liquidationslos erlischt und das Grundbuch nicht lediglich hinsichtlich des Gesellschafterbestands, sondern hinsichtlich der Fortexistenz der Gesellschaft unrichtig wird (Senat vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = FGPrax 2011, 66; Hügel/Reetz § 47 Rn. 103).

Wird die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung beantragt, hat das Grundbuchamt allerdings die Bewilligungsberechtigung des Erklärenden von Amts wegen zu prüfen (BayObLGZ 1992, 259/261; 1997, 307/308; BGH Rpfleger 1961, 233/234 zur Bewilligungsbefugnis). Die Bewilligungsberechtigung des Antragstellers ist jedoch weder mit dem Erbschein nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a)) noch kann sie deshalb als offenkundig behandelt werden, weil nach der Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung des § 899a Satz 1 BGB die Gesellschaft nur aus dem Erblasser und dem Beteiligten bestanden hat (dazu unter b)). Nach zwar nicht unumstrittener, aber herrschender Meinung wäre zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung daher der Gesellschaftsvertrag - nicht zwingend in der Form des § 29 GBO - vorzulegen gewesen (BayObLGZ 1992, 259/263; 1997, 307/308; OLG Hamm Rpfleger 2012, 253/254; OLG Schleswig FGPrax 2012, 62/63 f.; OLG Brandenburg ZEV 2012, 116/117; Demharter GBO 30. Aufl. § 22 Rn. 41 f.; Hügel/Kral GesR Rn. 66 f.; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 59c; a. M. KG RNotZ 2016, 328/330; Meikel/Hertel GBO 11. Aufl. § 29 Rn. 198; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 4274 f.; auch Holzer in Beck-OK GBO Stand 1.5.2017 § 22 Rn. 64; Ertl MittBayNot 1992, 11/17). Erst aus dem Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung erschließt sich nämlich hier (siehe unter c)), auf wen die sachlichrechtliche Rechtsposition des Verstorbenen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils und somit die verfahrensrechtliche Bewilligungsberechtigung (§ 19 GBO) übergegangen ist.

a) Mit der vorgelegten Erbscheinsausfertigung ist die Bewilligungsberechtigung des Beteiligten nicht nachgewiesen.

Die Berichtigungsbewilligung als Unterart der Eintragungsbewilligung (Demharter § 22 Rn. 31) muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird (Demharter § 22 Rn. 32). Betroffen ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (BGH FGPrax 2010, 223; Rpfleger 2001, 69). Besteht die Berichtigung in der Eintragung des wahren Berechtigten, so wird der Buchberechtigte betroffen (BayObLG MittRhNotK 1989, 13; Demharter § 19 Rn. 47).

Ist dieser verstorben, ist Betroffener im Sinne des § 19 GBO derjenige, auf den die Buchposition übergegangen ist und somit (grundsätzlich) dessen Erbe (Demharter § 22 Rn. 32).

Nach dem Tod eines Gesellschafters der als Grundstückseigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts beurteilt sich die Betroffenheit im Sinne des § 19 GBO allerdings nicht nach erbrechtlichen, sondern nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten, weil nicht das Erbrecht, sondern dieses allenfalls nach Maßgabe des § 727 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrags bestimmt, wer in die Rechtsposition des verstorbenen Gesellschafters hinsichtlich dessen Gesellschaftsanteils einrückt.

Weil die grundbuchrechtliche Buchberechtigung keine selbständige Rechtsposition, sondern grundsätzlich Ausfluss der materiellen Berechtigung ist, findet im Erbfall keine Aufspaltung der Rechtsnachfolge in die Buchposition einerseits (nach erbrechtlichen Regeln) und in die materielle Berechtigung andererseits (nach gesellschaftsrechtlichen Regeln) statt (BayObLGZ 1992, 259/263; Senat vom 24.10.2014, 34 Wx 176/14 = FGPrax 2015, 57; OLG Zweibrücken FGPrax 1995, 93/94; siehe auch Staudinger/Kunz Bearb. 2017 § 1922 Rn. 190a).

b) Auch in der hier gegebenen Sonderkonstellation, bei der ein Gesellschafter einer nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts verstorben und vom verbliebenen Gesellschafter allein beerbt worden ist, kann auf die Kenntnis des Gesellschaftsvertrags - und sei es nur durch Darlegung seines mündlich vereinbarten Inhalts in einer eidesstattlichen Versicherung oder durch Übergabe einer Kopie des schriftlich geschlossenen Vertrags - zur Beurteilung der Bewilligungsberechtigung nicht gänzlich verzichtet werden.

aa) Allerdings trifft es zu, dass sowohl nach den gesetzlichen Folgen als auch nach den mit der Beschwerde aufgezählten gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten die Gesellschaft in diesem Sonderfall sofort vollbeendet und der Beteiligte Alleineigentümer geworden wäre.

(1) Nach § 727 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Fehlen einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. In diesem Fall treten grundsätzlich die Erben anstelle des verstorbenen Gesellschafters in die durch den Tod als Liquidationsgesellschaft fortbestehende Gesellschaft ein, § 1922 Abs. 1 BGB. Ist der alleinige Erbe des vorletzten Gesellschafters allerdings - wie hier - der einzige verbliebene Gesellschafter, kommt es zu einer sofortigen Vollbeendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weil es eine Einpersonengesellschaft im Recht der BGB-Gesellschaft nicht gibt (h. M.; BGHZ 65, 79/82 f.; 113, 132/133; KG NJOZ 2011, 1050/1052; Palandt/Sprau BGB 76. Aufl. § 705 Rn. 1 und § 736 Rn. 4; Erman/Westermann BGB 14. Aufl. § 727 Rn. 2; MüKo/Schäfer BGB 7. Aufl. Vor § 723 Rn. 9 und § 730 Rn. 11; Böhringer Rpfleger 2009, 537/542; kritisch Staudinger/Habermeier BGB Bearb. 2003 Vorbemerkungen zu §§ 705-740 Rn. 29a).

(2) Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern unter Ausscheiden des Verstorbenen fortbestehen soll (Fortsetzungsklausel), wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern gemäß § 736 Abs. 1, § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB an (Palandt/Sprau § 738 Rn. 1a), bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft dem verbliebenen Gesellschafter (OLG Stuttgart NZG 2004, 766/768 zur BGB-Gesellschaft; BGH NJW 2000, 1119 zur KG). Unabhängig davon, dass eine reine Fortsetzungsklausel für eine von Anfang an nur aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts wenig sinnvoll erscheint, würde auch sie hier die sofortige Vollbeendigung und die Gesamtrechtsnachfolge des Beteiligten nicht hindern, weil allein er als einziger Mitgesellschafter Übernehmer des Gesellschaftsanteils wäre, unabhängig davon, ob die gesellschaftsvertragliche Bestimmung ihm lediglich ein Gestaltungsrecht auf Anteilsübernahme einräumen oder unmittelbar zur Übernahme der Aktiva (und Passiva) durch den verbliebenen Gesellschafter führen würde (BGH NJW 1990, 1171; NJW 2008, 2992; Senat vom 14.1.2011, 34 Wx 155/10 = FGPrax 2011, 66; Eickmann Rpfleger 1985, 85/90 f.).

(3) Da der Beteiligte durch Erbschein als Alleinerbe des vorletzten Mitgesellschafters ausgewiesen ist, hätte auch eine (einfache oder qualifizierte) erbrechtliche Nachfolgeklausel, nach der die bestimmten Erben den Anteil beim Tode des Gesellschafters unmittelbar im Ganzen erwerben (BGHZ 68, 225 Leitsatz c, 229, 237 f.), hier die Vollbeendigung der Gesellschaft zur Folge.

(4) Auch ein einem Dritten eingeräumtes Eintrittsrecht, das - je nach Ausgestaltung - entweder durch einseitige Eintrittserklärung des Dritten (BGH WM 1977, 1323/1326) ausgeübt oder durch den Abschluss eines Aufnahmevertrags mit den übrigen Gesellschaftern realisiert werden kann (Große-Boymann in Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Aufl. § 1922 Rn. 52), hindert bei einer zweigliedrigen Gesellschaft die mit dem Tod des vorletzten Gesellschafters eintretende Vollbeendigung der Gesellschaft nicht; durch die Ausübung des Eintrittsrechts würde die Gesellschaft neu begründet werden (Erman/Westermann § 727 Rn. 13; MüKo/Schäfer § 727 Rn. 55).

bb) Als weitere Gestaltungsmöglichkeit, mit der die Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters verhindert werden kann, kommen allerdings auch rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen in Betracht. Sie sind insbesondere, aber nicht nur dann wirksam, wenn die als Nachfolger bezeichnete Person bereits Mitgesellschafter ist und deshalb an der Vereinbarung der Klausel selbst mitgewirkt hat (BGHZ 68, 225/231 ff.; BayObLG ZIP 2000, 1614/1615; MüKo/Schäfer § 727 Rn. 51; Große-Boymann in Burandt/Rojahn § 1922 Rn. 51). Durch entsprechende Vereinbarung kann auch eine bislang nicht an der Gesellschaft beteiligte Person, sofern sie an der gesellschaftsvertraglichen Regelung beteiligt wird, mit dem Todesfall eines Gesellschafters unmittelbar in dessen Gesellschafterstellung nachrücken (BGH NJW 1959, 1433; Nieder Handbuch der Testamentsgestaltung 2. Aufl. Rn. 1264 mit Formulierungsvorschlag Rn. 1266; Hügel/Kral GesR Rn. 77). Dies kann erreicht werden durch eine gesellschaftsvertragliche (einfache) Fortsetzungsklausel, verbunden mit einer auf den Tod des Gesellschafters befristeten und durch das Überleben des Nachfolgers aufschiebend bedingten Abtretung des Anteils unter Zustimmung des/der übrigen Gesellschafter/s (Nieder a. a. O. Rn. 1264).

Durch eine solche rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel wird bereits im Gesellschaftsvertrag endgültig und unabhängig von der Erbnachfolge bestimmt, an wen der Gesellschaftsanteil im Todesfall übergeht. Als gesellschaftsrechtlicher Verfügungsvertrag bewirkt die Vereinbarung den „automatischen“ Übergang der Rechtsstellung außerhalb des Erbrechts auf die in der Vereinbarung bezeichnete Person (MüKo/Schäfer § 727 Rn. 49; Hecht JA 2012, 372/378). Der Gesellschaftsanteil fällt bei dieser Gestaltung nicht in den Nachlass; die Alleinerbenstellung des Beteiligten wirkt sich nicht aus. Wenn zugunsten eines bis dahin Gesellschaftsfremden in dieser Weise im Gesellschaftsvertrag verfügt worden ist, besteht die Gesellschaft nach dem Versterben des einzigen Mitgesellschafters daher mit dem geänderten Mitgliederbestand fort. Daher kommt eine mit praktischen Erwägungen begründete Bewilligungsberechtigung aufgrund erbrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge in die Buchposition nicht in Betracht (a. M. Staudinger/Kunz § 1922 Rn. 190b). Auch durch Sondererbfolge in den Gesellschaftsanteil werden klare Zuordnungsverhältnisse geschaffen, die zumindest durch den Mitgesellschafter regelmäßig ohne Schwierigkeiten dargelegt werden können. Eine faktische Grundbuchsperre tritt durch den damit verbundenen Aufwand nicht ein.

c) Allein aufgrund der in der Bewilligung enthaltenen Erklärung des verbliebenen Gesellschafters und zugleich Alleinerben des vormaligen Mitgesellschafters kann sich das Grundbuchamt - und an dessen Stelle der Senat in der Beschwerdeinstanz - hier die erforderliche Überzeugung vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags nicht bilden, und zwar unabhängig davon, ob Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die gemachten Angaben nicht zutreffen (vgl. BayObLGZ 1992, 259/261; BayObLG NZG 2001, 124/125; Senat vom 22.9.2015, 34 Wx 47/14 = MittBayNot 2016, 324).

Die Erklärung des Beteiligten entspricht lediglich der erforderlichen Form (§ 29 GBO), nicht aber den inhaltlichen Anforderungen an eine Mitteilung über den Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung. Sie ist für sich allein nicht geeignet, die Bewilligungsberechtigung in schlüssiger und durch das Grundbuchamt rechtlich nachprüfbarer Weise darzulegen.

Die Erklärung, dass „nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen“ der „Erbe“ aus der Gesellschaft ausscheide, die Gesellschaft dadurch beendet und deren Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Beteiligten übergegangen sei, stellt schon keine Tatsachenangabe über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags dar, sondern eine rechtliche Bewertung der im Dunkeln gelassenen „gesellschaftsvertraglichen Regelungen“. Als Tatsachenschilderung wäre die Angabe entweder unplausibel oder trivial. Soll der Erbe aus der Gesellschaft ausscheiden, müsste er zuvor Mitglied der Gesellschaft geworden sein. Eine solche Regelung erscheint nicht nachvollziehbar. Sollte lediglich ein sprachliches Versehen vorliegen und der Erblasser gemeint gewesen sein, so ist die Erklärung als Sachverhaltsschilderung nichtssagend. Notwendig ist es aber, dem Grundbuchamt in der Bewilligung den Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelung und damit die Richtigkeit der gewollten Eintragung schlüssig darzulegen (ebenso KG RNotZ 2016, 328/331); die rechtlichen Schlussfolgerungen zieht das Gericht selbst.

Dass eine die Alleineigentümerstellung des Beteiligten hindernde gesellschaftsvertragliche Regelung als fernliegende, rein theoretische Möglichkeit anzusehen sei und deshalb außer Betracht zu bleiben habe, kann mangels Kenntnis der Umstände nicht angenommen werden.

d) Die Antragszurückweisung ist auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da dem Antragsteller mit Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO Gelegenheit gegeben worden war, das Hindernis innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, er hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hat (§ 18 Abs. 1 Satz 2 GBO).

3. Unabhängig davon, ob es der Vorlage des Gesellschaftsvertrags zur Darlegung und Prüfung der Bewilligungsberechtigung bedarf, scheitert hier die Berichtigung ohne Vorlage desselben zudem daran, dass sich allein aus den beurkundeten Erklärungen des Antragstellers nicht schlüssig ergibt, dass das mit dem Tod des Mitgesellschafters unrichtig gewordene Grundbuch durch die beantragte Eintragung richtig würde.

a) Eine Berichtigung der Eigentümereintragung auf der Basis von Bewilligungen nach § 19 GBO setzt im Hinblick auf § 20 GBO die schlüssige Darlegung - nicht hingegen den lückenlosen, besonders formalisierten Nachweis gemäß § 29 GBO - der Grundbuchunrichtigkeit voraus (allg. M.; vgl. Senat vom 29.1.2013, 34 Wx 370/20 = FGPrax 2013, 64; Hügel/Holzer § 22 Rn. 71; Demharter § 22 Rn. 31). Dies erfordert auch die Darlegung von Tatsachen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass das Grundbuch durch die begehrte Eintragung den materiellrechtlich bestehenden Rechtszustand zutreffend verlautbart.

b) Daran fehlt es hier. Bereits unter Ziff. II. 2. c) ist dargelegt, dass die beurkundete Erklärung den Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht wiedergibt, sondern letztlich über eine Mitteilung der eigenen Rechtsmeinung darüber, welche rechtliche Konsequenz das Versterben des Mitgesellschafters nach diesen Regelungen habe, nicht hinausgeht. Das aber reicht zur schlüssigen Darstellung von Tatsachen nicht aus.

c) Der Erlass einer erneuten Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (OLG Celle DNotZ 1955, 542; Hügel/Kramer § 71 Rn. 108), zumal der Beteiligte mit der Beschwerde zum Ausdruck gebracht hat, dass nach seiner rechtlichen Überzeugung der Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht maßgeblich sei.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil der Beteiligte die gerichtlichen Kosten des Verfahrens schon nach dem Gesetz zu tragen hat (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Der Geschäftswert wurde mit dem halben Grundstückswert angenommen, da mit Rücksicht auf die frühere Bruchteilsgemeinschaft zwischen dem Beteiligten und dem Erblasser davon ausgegangen wird, dass der Beteiligte auch an der Gesellschaft mit einer Quote von 50% beteiligt war.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Zwar beurteilt der Senat die Frage, ob beim Tod des eingetragenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Buchposition und die Bewilligungsberechtigung unabhängig vom materiellrechtlichen Schicksal der Gesellschaftsbeteiligung allein erbrechtlichen Regeln folgt, anders als das Kammergericht (Ziff. II. 2.). Dessen ungeachtet wird die Entscheidung jedoch bereits von der selbständigen Erwägung getragen, dass es hier an der - nach einhelliger Meinung erforderlichen - schlüssigen Darlegung in der Bewilligung fehlt (Ziff. II. 3.).

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.

(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.