Grundbuchordnung - GBO | § 81

Grundbuchordnung - GBO | § 81
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Grundbuchordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.

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(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und2. das Gericht d
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 19/12/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 61/02 vom 19. Dezember 2002 in dem Grundbuchbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 81; ZPO §§ 46, 574 Gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht im Grundbuchverfahren d
published on 24/01/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Aschaffenburg - Grundbuchamt - vom 15.12.2016 aufgehoben. Gründe Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügu
published on 01/10/2018 00:00

Tenor Die Anhörungsrüge der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss vom 3. August 2018 wird verworfen. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch in Erbengemeinschaft mit weiteren Personen als Inhab
published on 27/01/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die vom Amtsgericht München - Grundbuchamt - am 25. Oktober 2016 vorgenommene Umschreibung des Wohnungsgrundbuchs von H. Bl. 2733 nach G. Bl. 60451 sowie gegen die Änderung der Gemar
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