Gesetz über den Auswärtigen Dienst - GAD | § 2 Auswärtiger Dienst
Gesetz über den Auswärtigen Dienst - GAD | § 2 Auswärtiger Dienst
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Gesetz über den Auswärtigen Dienst Inhaltsverzeichnis
Der Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden.
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(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte. Zur Bevölkerung zählen 1. die nach den melderechtlichen Vorschriften zum Berichtszeitpunkt meldepflichtigen Personen,2. die im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 04/12/2013 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2012 - 2 Sa 767/11 - wird zurückgewiesen.
published on 18/11/2004 00:00
Tenor
Der Bescheid des Landratsamtes Tübingen vom 08. März 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03. Juni 2002 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern.
Der Beklagte trägt die K
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