Gesetz über den Auswärtigen Dienst - GAD | § 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge
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Gesetz über den Auswärtigen Dienst Inhaltsverzeichnis
Bei kriegerischen Auseinandersetzungen oder inneren Unruhen oder Bedrohungen der Sicherheit der Auslandsvertretungen und ihrer Angehörigen sowie bei unvorhergesehenen schwerwiegenden gesundheitsschädigenden Verhältnissen oder Naturkatastrophen am Dienstort trifft das Auswärtige Amt die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Fürsorge für die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes und die zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24.08.2015 00:00
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vo
published on 17.06.2014 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2012 - 3 K 1353/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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