Gesetz über den Auswärtigen Dienst - GAD | § 3 Auslandsvertretungen
Gesetz über den Auswärtigen Dienst - GAD | § 3 Auslandsvertretungen
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Gesetz über den Auswärtigen Dienst Inhaltsverzeichnis
(1) Auslandsvertretungen sind Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie ständige Vertretungen bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen.
(2) Die Auslandsvertretungen erfüllen ihre Aufgaben nach Maßgabe des Völkerrechts und der innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften. Sie koordinieren in Durchführung der Politik der Bundesregierung die in ihrem Amtsbezirk ausgeübten amtlichen Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Gesamtverantwortung für die Tätigkeit der Vertretung trägt ihr Leiter. Der Botschafter ist der persönliche Vertreter des Bundespräsidenten bei dem Staatsoberhaupt des Empfangsstaats.
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published on 18/08/2014 00:00
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten
published on 04/12/2013 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2012 - 2 Sa 767/11 - wird zurückgewiesen.
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